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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

78 Geschichtliche Einführung. 
Schaffung selbständigen Finanzrechts, der Erwerbung von Kolonien 
und Faktoreien. Eine feste Einheit ist geschaffen, wie sie zu keiner 
Zeit unserer Geschichte bestanden, wie sie von Geschlecht zu Geschlecht 
ersehnt wurde. Die Stellung nach außen ist begründet, die inneren 
Verhältnisse werden immer eingehender geregelt, die politischen. Frei- 
heiten sind durch alle wünschenswerten Bürgschaften gewährleistet, eine 
kräftige Vollzugsgewalt ermöglicht, alle Stämme und Staaten ver- 
bunden zu einer wohlorganisierten Einheit, zu einem mächtigen, ge- 
achteten, national geschlossenen Reiche. 
An die deutsche Einheitsbewegung beginnt sich eine neue Be- 
strebung anzuschließen: um die Errungenschaft jener dauernd zu er- 
halten, folgt mit Naturnotwendigkeit der europäischen Großmachts- 
politik eine Kolonial-Weltmachtspolitik, durch welche Deutschland nicht 
nur wirtschaftliche Kräfte zu gewinnen, sondern auch seine oft eng- 
herzigen und kleinlichen Bürger mit jenem weltumspannenden weiteren 
und stolzeren Geiste zu erfüllen hofft, welcher das Merkmal der in 
der Geschichte leitenden Völker ist (vgl. § 31). 
Vierter Abschnitt. 
Entwickelung der konstitutionellen Ideen.1 
8 21. 
Vorgeschichte der sog. konstitutionellen Ideen. 
I. Zwei Gedankenreihen haben wir verfolgt: das Werden der 
deutschen Einzelstaaten und das Werden des deutschen Einheitsstaates. 
Ein drittes Moment bedarf noch der Erörterung: die Entwickelung 
des sogen. konstitutionellen Gedankens, besser gesagt: die Herausbil- 
dung des Verfassungsstaates. Das Wort „konstitutionell“ ist eines 
der Stichwörter, die in neuester Zeit das Vorrecht haben, an die 
Stelle jeden Grundes sich einzustellen.? Es ist daher die schärfste 
1 R. v. M * in Staatsrecht, 580. Weitere reiche Litteraturan-= 
Völkerrecht rc. 1 gaben: Rönne 
Mohl, tcn der giavisscn iomarc 24. September 1849 
schaften 267—337 und Tüb.Hahn 22). 
Zeitschr. k n6 St. W. B. iäen - S. 
i# 
( 
—
	        

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