Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

§* 5. Die Staatsgewalt. 15 
festzuhalten ist, daß es eine Gliederung, keine Trennung, eine Unter- 
scheidung, aber keine Scheidung der verschiedenen Richtungen der 
Staatsgewalt gibt. Die Staatsgewalt bleibt eine einheitliche, und 
sie behält in der Person des Trägers ihren Mittelpunkt. Mit- 
wirkung des Volkes in der Gesetzgebung, Mitwirkung geordneten 
Beamtentums in der Verwaltung, Mitwirkung unabsetzbarer Richter 
in der Rechtsprechung, das sind die Merkmale des Verfassungsstaates 
der Gegenwart — aber das Gesetz, welches die Willensnorm des 
Staates ist, entsteht nur durch Uebereinstimmung von Fürst und 
Volksvertretung, der Souverän ist Haupt der Exekutive, der Sou- 
verän ist der, von dem alles Recht ausgehend gedacht wird: keine 
mechanische Teilung der Gewalten, sondern lebensvolle Organisation 
mit einem Staatshaupte zeigt der reichgegliederte Verfassungsbau 
des konstitutionellen Staates. 
Der Begriff des sogen.,„Rechtsstaates“ wurde zum Teil auch 
aus dieser Lehre begründet. Man machte einerseits das Wesen 
des Rechtes zum Inhalt des Staates, anderseits suchte man 
die wahre Verwirklichung des Rechtsstaates in der Zuständig- 
keit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung öffentlich-recht- 
licher Fragen. In Wahrheit beruht der Rechtsstaat (besser 
„Verfassungsstaat") auf der Abgrenzung der öffentlichen Rechte, 
der Gewährung des Rechtsschutzes durch Verwaltungsgerichte 
und der Teilnahme der Laien in der Selbstverwaltung. Vgl. 
Näheres: Handbibl. II S. 61; Kirchenheim, Einführung 
S. 18, 125. 
86. 
Die Verschiedenheit der Staaten. 
I. Die Staatsformen.“ 
Unter den zahlreichen Einteilungsgründen der Staaten kommt 
für das Recht lediglich das Verhältnis der Obrigkeit in Betracht. 
Wir unterscheiden danach, in Rücksicht auf die äußere Erscheinung 
der die Staatsgewalt ausübenden Subjekte: 
Monarchien, in welchen ein Alleinherrscher kraft eigenen Rechtes, 
1 Aristoteles, Politik III, 4. Bluntschli, Staatslehre S. 369 
1; Cic. de republ. 1, 29; H.] bis 555; Holtzendorff S. 1015. 
Schulze, Einleitung S. 184 ff.;
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.