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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

114 Allgemeiner Teil. 
gehe. Der Empfänger muß aus dem Schriftstück ersehen können, ob die 
Androhung von der zuständigen Behörde erlassen ist, auf der Tätigkeit und 
Entschließung dieser Behörde beruht. Das wird durch die Unterschrift des 
zuständigen Beamten erkennbar gemacht. Dagegen ist bei schriftlichen polizei= 
lichen Verfügungen für die Frage ihrer formellen Rechtsgültigkeit allein maß= 
gebend, ob das dem Empfänger zugehende Schriftstück von dem zuständigen 
Beamten vollzogen ist.“ 
Über die Begründung der Verfügung führt das OVG. im 
45. Bd. S. 429 aus: 
„Die Polizeibehörde muß ihre Verfügung nach der rechtlichen und tat= 
sächlichen Seite hin soweit begründen, daß dadurch dem Betroffenen die Mög= 
lichkeit gegeben wird, die Verfügung in ihren Grundlagen durch das ihm zu= 
stehende Rechtsmittel anzugreifen. Der Betroffene hat dann im Verwal= 
tungsstreitverfahren darzulegen, daß diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen, 
auf welche die Polizei ihre Verfügung stützt, unrichtig angewendet worden 
sind. Mängel in der Begründung der Verfügung können durch nachträgliche 
Erklärungen der Polizei im Verwaltungsstreitverfahren beseitigt werden. 
Im vorliegenden Fall hat die Polizei sich darauf beschränkt, zu er= 
klären, daß die Genehmigung zur Veranstaltung eines Theaters verbunden mit 
Turnübungen und Tanzvergnügen, am 1. Februar cr. im Interesse der öffent= 
lichen Sicherheit und Ordnung versagt werden müsse. 
Kann man auch hieraus entnehmen, daß die Polizei ihre Verfügung auf 
die ihr durch § 10 II   17 des ALR.  beigelegte Befugnis rechtlich gestützt hat, 
so fehlt es doch an jeder tatsächlichen Begründung.“ 
f) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen. Jede Poli= 
zeiverfügung muß bestimmt zum Ausdruck bringen, was 
von dem in Anspruch Genommenen verlangt wird. Hier= 
nach ist z. B. das Verbot an einen Zuhälter, mit Frauenspersonen, 
die der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind, zu verkehren, 
infolge Unbestimmtheit unzulässig, da der Zuhälter nicht nachprüfen 
kann, wer der Polizei verdächtig ist. Jedoch ist die Polizei nicht 
verpflichtet, zur Erreichung des angestrebten Zweckes einzelne be= 
stimmte Maßregeln anzugeben. Dann steht die Wahl der Mittel, 
wenn sich der Zweck auf verschiedene Weise erreichen läßt, grundsätzlich 
dem Pflichtigen zu (OVG. 61 S. 210). 
Unzulässig ist daher auch eine polizeiliche Verfügung an einen 
Hühnerzüchter, er möge seine Hähne und Hühner derart unterbringen, 
daß ihr nach außen hörbares Geschrei auf ein erträgliches Maß herab= 
gemindert werde. (OVG. im Pr VerwBl. 25 S. 202). 
Ein Mangel der Polizeiverfügung hinsichtlich der Bestimmt= 
heit wird jedoch geheilt, wenn nachträglich bestimmte Angaben 
gemacht werden, die auch in den Bescheiden der Beschwerdeinstanzen 
gemacht werden können: 
„Die angegriffene Verfügung ordnet die Räumung des Wohnwagens aus 
baupolizeilichen Erwägungen an, weil der Wagen „den an Wohnräume zu 
stellenden gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche“, ohne die vermeintlichen 
Mängel näher zu bezeichnen. Diese Unterlassung war unstatthaft; denn
	        

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