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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Versagung einer Erlaubnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • 1. Gebote.
  • 2. Verbote.
  • 3. Versagung einer Erlaubnis.
  • 4. Versagung einer Bescheinigung oder Ablehnung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten polizeilichen Verfügung.
  • 5. Bedingte Erlaubnis oder Bescheinigung.
  • 6. Zusammengesetzte Amtshandlungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 11. Polizeiverfügungen. 119 
wirkt sie nur zwischen der Behörde und dem die Erlaubnis 
Nachsuchenden, so daß ein durch sie geschädigter Nachbar zwar 
die Aufsichtsbeschwerde nach § 50 Abs. 3 LVG. hat, nicht aber 
die Rechtsmittel aus §§ 127   ff. LVG., weil diese Rechtsmittel 
nicht dem Schutze privater Interessen dienen (OVG. 14 S. 379   ff.), 
selbst wenn man die Erlaubnis an sich als eine der polizei= 
lichen Verfügung hinsichtlich der Rechtsmittel gleichstehende Verfü= 
gung ansieht. Die Bauerlaubnis kann ferner jederzeit wegen materieller 
Rechtswidrigkeit widerrufen werden (OVG. im Pr Verw Bl. 32 S. 350), 
im Gegensatz zur rechtsbegründenden gewerberechtlichen Konzession, 
die im allgemeinen nur durch Klage entzogen werden kann. Vgl. 
Näheres über die Bauerlaubnis (den sog. Baukonsens) § 21 III. 
Was insbesondere die Genehmigung der nach §§ 16 ff. GewO. 
genehmigungspflichtigen Anlagen betrifft, so ist es der Ortspolizei= 
behörde — von der Abstellung vorübergehender dringender Notstände 
abgesehen — grundsätzlich versagt, für den genehmigten gewerb= 
lichen Betrieb die Bedingungen, unter denen er zugelassen worden 
ist, zu erweitern oder einzuschränken. „Sie hat aber darüber zu 
wachen, daß der Betrieb den genehmigten Bedingungen gemäß statt= 
findet, und sie darf die Wegschaffung der gewerblichen Anlage oder 
die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes an= 
ordnen und erzwingen, wenn wesentliche Bedingungen nicht eingehalten 
werden oder eine wesentliche Änderung der Betriebsstätte ohne Ge= 
nehmigung vorgenommen wird (§   147 Abs. 3 der RGewO.)“ (OVG.54 
S. 379). 
4. Der Versagung einer Erlaubnis steht die Versagung einer 
Bescheinigung (z. B. nach dem Vereinsgesetz) oder die Ableh= 
nung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten 
polizeilichen Verfügung gleich, z. B. die Versagung der Streichung 
aus der Säuferliste wegen angeblicher Besserung ¹), die Aufhebung der 
  
  
können; das bloße Eigentum ist kein besonderer Rechtstitel i. S. dieses Gesetzes, wohl 
aber z. B. Vertrag und Verjährung.“ Folgen: „Der Grundstückseigentümer ist in der 
Ausübung der ihm nach §§ 1004, 906 BGB. zustehenden Eigentumsbefugnisse be= 
schränkt, er hat daher nur die Schadenersatzklage. Schadenersatz kann er nach RG. unter 
allen Umständen auch ohne Verschulden der Hochbahn fordern, mit Rücksicht darauf, 
daß die ihm durch die Genehmigung der Kleinbahn zugefügte Rechtsminderung der 
Enteignung gleichsteht, ohne Rücksicht auf ein Verschulden.“ (RGZ. 59 S. 72). 
¹) Eine Person darf polizeilich nur dann für einen Trunkenbold erklärt 
werden, wenn sie infolge eines dauernden Hanges zum Genusse geistiger Getränke 
diese übermäßig genießt. Es bedarf nicht der Feststellung, daß der Trinker unfähig 
ist, dem Hange zu widerstehen. Der Verwaltungsrichter hat zwar nicht die Notwendig= 
keit oder Angemessenheit einer polizeilichen Verfügung, durch welche jemand als 
Trunkenbold erklärt wird, zu prüfen, wohl aber die gesetzliche Zulässigkeit 
dieser Verfügung, die nur vorliegt, wenn Störungen der öffentlichen Ordnung durch 
den Trunkenbold zu befürchten sind (OVG. im PrVerw Bl. 26 S. 769). Nach OVG. 50 
S. 262 kann einem zum Trunkenbold Erklärten das Betreten von Lokalen nicht
	        

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