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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Versagung einer Bescheinigung oder Ablehnung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten polizeilichen Verfügung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • 1. Gebote.
  • 2. Verbote.
  • 3. Versagung einer Erlaubnis.
  • 4. Versagung einer Bescheinigung oder Ablehnung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten polizeilichen Verfügung.
  • 5. Bedingte Erlaubnis oder Bescheinigung.
  • 6. Zusammengesetzte Amtshandlungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

120 Allgemeiner Teil. 
Zurückverlegung der Polizeistunde nach Beseitigung der Umstände, 
welche zur Einschränkung der Polizeistunde geführt haben. Jede auf 
die Dauer wirkende polizeiliche Verfügung hat den Fortbestand der 
Vorbedingungen ihres Erlasses zur tatsächlichen Voraussetzung und 
in der bei behauptetem Fortfall dieser Vorbedingungen gleichwohl 
ausgesprochenen Aufrechterhaltung der Verfügung liegt eine neue 
polizeiliche Verfügung (OVG. 15 S. 413). 
Auch die Verfügung, durch welche der Antrag auf Erteilung der 
Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen 
oder Plätzen nach § 2 des RG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
v. 3. Mai 1909 versagt wird, ist eine verkehrs= und sicherheitspoli= 
zeiliche Verfügung. (Rechtsmittel: §   5 RG. v. 1909 und §§ 127, 130 
LVG.) So OVG. im Pr Verw Bl. 32 S. 781. 
5. Eine bedingte Erlaubnis oder Bescheinigung steht 
in Ansehung der Rechtsmittel einer unbedingten gleich. Aber das 
Verwaltungsgericht kann eine Bedingung streichen und so die bedingte 
in eine unbedingte Erlaubnis verwandeln. Über die bedingte Bau= 
erlaubnis und ihre Rechtsnatur vgl. § 21 III   g. 
6. Auch eine zusammengesetzte Amtshandlung kann eine 
polizeiliche Verfügung enthalten, z. B. das Erscheinen des Beauftragten 
der Polizeibehörde in einer Versammlung oder die Auflösung der= 
selben oder die Unterbringung in eine Irrenanstalt sowie der un= 
mittelbare Zwang aus § 132 I Nr. 3 LVG. Vgl. § 4 VII. 
VI. Nicht polizeiliche Verfügungen im eigentlichen 
Sinne, aber ihnen gleichstehend sind: 
1. Die von der Verfügung abgesonderte Androhung eines 
Zwangsmittels, § 132 LVG. 
2. Der Vorbescheid der Polizei in Wildschadenstreitigkeiten nach 
der Jagdordnung von 1907 §   58. 
schlechthin verboten werden: „Das Kammergericht hat in dem Urteile vom 20. Fe= 
bruar 1890 (Johows Jahrb. Bd. 10 S. 275) dargelegt, daß eine Polizeiverordnung, 
welche den Schankwirten untersagt, einen erklärten Trunkenbold in ihren Lokalen zu. 
dulden, nur dahin verstanden werden könne, daß der Trunkenbold nicht als Gast 
zu dulden sei, und daß daher eine Verordnung, die unter allen Umständen einem 
Schankwirte verbieten würde, einem Trunkenbolde den Aufenthalt in seinem Lokale zu 
gestatten, also auch wenn dessen Verkehr sich auf Verhandlungen und Gegenstände be= 
schränkt, die den Schankbetrieb gar nicht berühren, unzulässigerweise in das Gebiet der 
Handlungsfreiheit eingreift. Dieser Ansicht, der beizutreten ist, entspricht es, daß 
auch dem erklärten Trunkenbolde nicht ausnahmslos jedes Betreten eines zum Aus= 
schanke geistiger Getränke bestimmten Lokales untersagt werden darf. Die öffentliche 
Ordnung und Sicherheit wird nicht gefährdet, wenn ein Trunkenbold ein solches 
Lokal lediglich, z. B. zu dem Zwecke betritt, um dort Arbeiten, die in sein Fach schlagen, 
auszuführen. Das öffentliche Interesse wird erst dann beeinträchtigt, wenn er das 
Lokal allein oder mit zu dem Zwecke betritt, um dort geistige Getränke, sei es zum 
Mitnehmen oder zum Genuß auf der Stelle, zu erwerben.“
	        

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