Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1838
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1838
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, Aufhebung einer Bestimmung des Preußischen Ministeriums des Inneren und der Polizey in Berlin, hinsichtlich der Kontrole über die Reisen der Studirenden in den Königl. Preußischen Staaten vom 3. Januar 1834.
Volume count:
35
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • a) Quellen des Zollrechts. § 224.
  • b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
  • c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
  • d) Zollpflicht und Zollbetrag. § 227.
  • e) Festsetzung und Erhebung der Zölle. §§ 228-231.
  • f) Zollstrafrecht. § 232.
  • g) Statistische Gebühr. § 233.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Steuern. $ 298. 667 
Nebenzollämter zweiter Klasse besitzen die Befugnis zur 
Abfertigung nur solcher Gegenstände, die: a. mit der Post eingehen, 
b. mit keinem höheren Zolle als 30 Mark für 100 kg belegt sind, 
c. mit einem höheren Gewichtszoll belegt sind, wenn sie in Mengen 
von höchstens 25 kg eingehen, d. nach der Stückzahl oder dem 
Werte zu verzollen sind, wenn der Betrag des Zolles 75 Mark nicht 
übersteigt. Vieh kann jedoch bei Nebenzollämtern zweiter Klasse in 
unbeschränkter Menge eingehen. Wenn das Bedürfnis des Verkehrs 
es erfordert, können einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes- 
finanzbehörde mit erweiterten Abfertigungsbefugnissen versehen 
werden?. Außer den Zollämtern bestehen da, wo die Grenzzoll- 
ämter nicht nahe genug an der Zollinie liegen, besondere Ansage- 
stellen (Ansageposten)®. Diese haben keinerlei Befugnis der Zoll- 
abfertigung, sondern dienen nur dazu, die Anmeldungen der die Grenze 
überschreitenden Warenführer entgegenzunehmen und die Waren- 
transporte bis zum Grenzzollamte zu begleiten. Die Bewachung der 
Grenze liegt einer uniformierten und bewaffnetenGrenzmannschauft 
ob, die mit den erforderlichen Exekutivbefugnissen ausgestattet und 
nach näherer Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zum Ge- 
brauche der Waffe befugt ist*. Andere Staats- und Kommunalbeamte 
sind zu ihrer Unterstützung verpflichtet?. 
2. Im Binnenlande bestehen Hauptzoll- oder Haupt- 
steuerämter und Zoll- oder Steuerämter; die ersteren zer- 
fallen in solche mit und ohne Niederlagen für unverzollte Waren. 
Hauptzoll- oder Steuerämter mit Niederlagen sind zu jeder Zoll- 
erhebung und Zollabfertigung befugt, die überhaupt im Binnenlande 
stattfinden kann. Die Befugnisse der Hauptzoll- oder Steuerämter 
ohne Niederlagen und der Zoll- oder Steuerämter sind sehr ver- 
schieden gestaltet und richten sich nach den speziellen Festsetzungen 
für das einzelne Amt, die im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
publiziert werden. Ohne besondere Ermächtigung auf Grund un- 
mittelbarer gesetzlicher Vorschriften steht allen Zoll- und Steuer- 
ämtern die Befugnis zur Erhebung des Eingangszolles von den mit 
der Post eingehenden Gegenständen zu. Die Hauptzoll- oder Steuer- 
ämter ohne Niederlagen haben außerdem das Recht, die ihnen durch 
Begleitschein II überwiesenen Zollbeträge zu erheben und neue Be- 
gleitscheine I bei Teilung von Warentransporten auszustellen. Auch 
den Zollbehörden im Binnenlande ist das erforderliche Exekutiv- 
personal beigegeben®. 
“ Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren 
zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden 
ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, wenn 
nicht die Beteiligten bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in 
Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten 
    
2 VzB- 8$ 128, 133. 
3 . ® . 
+ V.2G. N 19, 129. Vgl. oben $ 17. 
5 V.2.G. 88 20, 130. . 
e V.2.G. 55 131-133.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment