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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1874
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
58
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[97] Ministerial-Bekanntmachung, Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874.
Volume count:
97
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • 1. Gebote.
  • 2. Verbote.
  • 3. Versagung einer Erlaubnis.
  • 4. Versagung einer Bescheinigung oder Ablehnung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten polizeilichen Verfügung.
  • 5. Bedingte Erlaubnis oder Bescheinigung.
  • 6. Zusammengesetzte Amtshandlungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

für Brot= und Cakesfabrikation besser geeignet ist, 
als das aus der Kartoffel gewonnene Mehl. Für 
die Versuche ließ ich mir azoreanische Bataten 
kommen und stellte in der Konservenfabrik des Herrn 
A. Rehse, Wülfel, Hannover, der freundlichst mir 
seine Fabrikeinrichtung für die Versuche zur Ver- 
fügung stellte, aus den Bataten ein Mehl her, nach 
folgendem Verfahren. 
Die Bataten wurden geschält, auf der Schnitzel- 
maschine geschnitzelt, dann 3 Minuten gedämpft und 
im Heißluftkanal bei niedriger Temperatur ge- 
trocknet. 
Die Batatenschnitzel wurden dann zur Wind- 
mühle gesandt und dort gemahlen. Der Mahlver- 
lust betrug 2 v. H. 
Mit dem so hergestellten Batatenmehl stellte die 
Hannoversche Cakesfabrik, Inhaber Herr H. Balsen, 
in liebenswürdigster Weise versuchsweise Volkscakes 
dar, aus gleichen Teilen Bataten= und Weizenmehl. 
Die Batatencakes wurden von Fachleuten als sehr 
schmackhaft bezeichnet. Batatenmehl und Bataten- 
gebäcke wurden durch Herrn Professor Dr. Ecken- 
brecher gelegentlich der deutschen Kartoffelausstellung 
in Berlin ausgestellt. 
Die freundlichst von Herrn Professor Dr. Thoms 
ausgeführte Analyse des Batatenmehls ergab folgende 
Werte: 
Stärklee 422 v. P. 
Lösliche Kohlenhydratet 39,6 „ 
(davon Zucker als Dextrose 
19,8 v. H.) 
Rohfaser 20964 
Gesamtstickstoff 0,778 v. H. ent- 
sprechend 
Eiweiß — 
FettH. 0,55 „ 
Asche 3,65 „ 
Wasser Rest. 
Die auf Veranlassung des Ministeriums der 
Landwirtschaft durch Herrn Professor Dr. Gerlach, 
Posen ausgeführte Analyse ergab: 
Wasser 6,32 v. H. 
Fett 0,68 „ 
Rohproten . 5,25 „ 
Stickstofffreie Extraktstoffe 80,10 „ 
Rohfaser ., » 
Asche 4,.31 „ 
100 v. H. 
Die stickstofffreien Extraktstoffe bestehen im wesent- 
lichen aus Traubenzucker, Stärke, Dextrinen, Pektin- 
stoffen und Gummi. An reinem Eiweiß enthält die 
Probe 3,25 v. H. Dasselbe ist zu 73 v. H. ver- 
daulich. 
Das Batatenmehl eignet sich zur Herstellung 
von Mischmehlen aus Batatenmehl mit Roggen, 
Weizen, Maismehl. 
Batatenroggenbrot, Batatenweizencakes, Bataten- 
maisgebäcke sind schmackhaft und für die Volksnahrung 
760 
  
•[ 
empfehlenswert. Batatenmehl mit Milch als Ba- 
tatenbrei zubereitet ist eine schmackhafte und gesunde 
Kindernahrung, wegen seines Fruchtzucker (Loevolose 
und Dextrose)-Gehaltes empfehlenswert. Auf den 
Vzoren bewährt befunden. 
Wert der Batate als Futtermittel. 
Bataten gedämpft und mit Magermilch zubereitet 
liefern ein vorzügliches gesundes Futtermittel für 
Fleisch= und Milcherzeugung. Der Wert der Batate 
als Futtermittel ist auf den Agzoren seit Jahren fest- 
gestellt. 
Die gedörrten Batatenschnitzel wurden auch von 
Pferden gern gefressen; sie liefern neben Hafer ein 
gesundes Beifutter für die Pferdeverpflegung. (Ge- 
ringes Volumen). 
Da billige backfähige Mehle guter Qualität im 
Weltmarkt steis gesuchte Produkte sind, ist die Ba- 
tatenlultur auch beachtenswert für die Einschränkung 
der Rübenzucker= und Rohrzuckerkultur. 
Das Batatenmehl ist für Backzwecke dem Kar- 
toffelmehl überlegen; ebenso ist die Batate als Futter- 
mittel wertvoller als die Kartoffel. Daher empfiehlt 
es sich, neben der Kartoffel auch die Batate anzu- 
pflanzen. 
Die in Deutschland bisher erzielten Akklimati- 
sierungsversuche mit den Bataten, die natürlich jahre- 
lange Zeit erfordern, haben bisher in Süddeutsch- 
land befriedigende Ergebnisse geliefert. 
In der botanischen Zentralstelle für die Kolonien 
am Königlichen Botanischen Garten zu Berlin sind 
von Herrn Professor Dr. Volkens im Jahre 1905 
ein Pfund schwere Bataten geerntet. Nach Ansicht 
des Herrn Professor Volkens kommen wir auch in 
Deutschland allmählich welter, daß wir von einer 
Beanspruchung südlicher Gegenden zum Zwecke der 
Vorzucht absehen können. 
   
. Titeratur. 
Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwest- 
afrika. Von Theodor Leutwein. 
Die elfjährige Tätigkeit als Gouverneur, ließ 
den Verfasser naturgemäß nicht nur alle politischen, 
und militärischen Begebenheiten von Bedeutung 
miterleben, sondern brachte ihn auch in engste Be- 
rührung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des 
Landes. Dies umsomehr, als er nahezu seit der 
tatsächlichen Besitzergreifung des Schutzgeblets durch 
das Reich im Lande war und unter seinen Augen 
und seiner Mitwirkung die gesamte Entwicklung 
des Landes vor sich ging. Die Fülle des ihm zu 
Gebote stehenden Materials, das er in übersichtli 
angeordneter Einteilung bringt, macht das Buch sehr 
vielselitig. Indem es für ihn zurückliegende Zeiten 
und Begebenheiten sind, die er an sich vorüber- 
ziehen läßt, schaut der Verfasser gewissermaßen mit 
dem objektiven, weiteren Blick des Geschichtschreibers
	        

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