Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 67.) Ministerialverordnung, die Anbau- und Ernteflächenerhebung von 6. Mai bis 1. Juni 1918 betreffend.
Volume count:
67
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Einleitung. Die Entstehung des Bundesrats - 13. Dezember 1866 bis 17. April 1867.
  • Die erste Session des Bundesrats. (15. August bis 10. Dezember 1867.)
  • Die zweite Session des Bundesrats. (7. März bis 15. Dezember 1868.)
  • Die dritte Session des Bundesrats. (15. Februar bis 18. Dezember 1869.)
  • Die vierte Session des Bundesrats. (20. Januar bis 20. Dezember 1870.)
  • I. Abschnitt. Veränderungen im Bestande des Bundesrats.
  • II. Abschnitt. Die Arbeiten des Bundesrats des Norddeutschen Bundes in seiner letzten Session.
  • 1. Bundesgesetzgebung.
  • 2. Reichstag.
  • 3. Zoll- und Handelswesen.
  • 4. Eisenbahnwesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • 7. Konsulatswesen.
  • 8. Bundeskriegswesen.
  • 9. Bundesfinanzen.
  • 10. Der Ausbruch des Krieges gegen Frankreich.
  • 11. Die Pontusfrage.
  • 12. Die Versailler Verträge.
  • 13. Die Kaiserfrage.
  • 14. Diverse Angelegenheiten.
  • Rückblick.
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 311 — 
halb besondere gesetzliche Kautelen nötig erachtet waren, und es beanstandeten 
deshalb diese Staaten die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Normativbedingungen 
und hielten wegen Artikel 249 des Handelsgesetzbuches einen neuen Gesetzgebungs- 
akt überhaupt nicht für erforderlich.“) 
Die Majorität des Justizausschusses war indessen anderer Ansicht. Das 
Beispiel der Hansestädte beweise für die Entbehrlichkeit der beschränkenden Be- 
stimmungen noch nichts; in großen Städten, wo das Publikum handeltreibend 
und geschäftsgewandt sei, könnten die Verhältnisse in der hier zu beachtenden 
Beziehung ganz anderer Art sein, als in anderen Bundesgebieten. Gleichwohl 
empfahl die Majorität, den Entwurf zur Umarbeitung dem preußischen Mini- 
sterium zu überweisen, damit seine Bestimmungen sich überall im wesentlichen 
denen des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches anschließen möchten. Bei 
der Umarbeitung der Vorlage sollte sich das Justizministerium mit dem von 
dem Ausschuß des Bundesrats bereits beseitigten sächsischen Antrage gar nicht, 
*) Oldenburg stellte nur in Frage, ob es nötig sei, in den fürsorgenden Bestim- 
mungen so weit zu gehen, als der Entwurf. Um so bedeutender war dagegen der Wider- 
spruch Lübecks, Hamburgs und Bremens. Speziell unter Berufung auf die ge- 
wonnene Erfahrung wurde das Bedürfnis zu beschränkenden Bestimmungen bestritten, die- 
selben könnten nur störend und verwirrend, verkehrshemmend und schädlich wirken, sie 
würden namentlich die freie Bewegung der großen Banken und Versicherungsgesellschaften 
behindern, im übrigen seien dieselben überflüssig. Sie widersprächen auf das entschiedenste 
den Verkehrsbedingungen und Rechtsanschauungen der Beteiligten, gingen weiter als die 
einschränkenden Gesetze in Frankreich und England und wären selbst für die Gebiete, in 
denen bisher die staatliche Genehmigung erforderlich war, von zweifelhaftem Werte, da 
manche Operationen, die bisher mit Genehmigung zulässig gewesen wären, fortan ganz 
untersagt werden sollten. Daß ein Aktienschwindel aus der einfachen Aufhebung der 
Staatsgenehmigung hervorgehen werde, sei erfahrungsgemäß nicht zu fürchten. Derartiger 
Schwindel sei seinerzeit in allen Staaten, ohne Rücksicht auf die verschiedene Gesetzgebung 
bervorgetreten. Gegen die Bestimmungen des Entwurfs sprächen fast sämtliche in den 
Motiven selbst gegen die Beibehaltung der Staatsgenehmigung geltend gemachten Gesichts- 
punkte. Der Zweck der Normativbestimmungen werde nicht erreicht, nur anscheinend ge- 
währten sie den Aktionären und Gläubigern Sicherheit, in Wirklichkeit erschwerten sie ohne 
Grund die Errichtung und Geschäftsführung der Aktiengesellschaften, und zwar um so mehr, 
als es bei der großen Verschiedenheit der Gesellschaftszwecke und Mittel niemals möglich 
sein werde, Normativbestimmungen aufszustellen, die für alle Gesellschaften gleich angemessen 
wären. Aus der Thatsache, daß ausländische Aktiengesellschaften freier gestellt wären, würden 
große Inkonvenienzen erwachsen, viele Kapitalien würden infolge dessen dem Inlande ent- 
zogen werden. Hamburg betonte: schon die reglementarischen Vorschriften, welche das 
Handelsgesetzbuch rücksichtlich der Kommandit-Aktiengesellschaften eingeführt habe, seien hinder- 
lich gewesen, wie dies auch bei der Beratung des dortigen Einführungsgesetzes schon vor- 
ausgesehen sei; seit der Einführung des Handelsgesetzbuches habe sich keine einzige solche 
Gesellschaft in Hamburg gebildet, wohl aber eine bedeutende Zahl eigentlicher Aktiengesell- 
schasten. Bremen hielt eventuell nur solche Vorschriften für zulässig und geeignet, welche 
nach Vorgang der englischen Gesetzgebung eine ausgedehntere Offenlegung der über die 
Organisation und Vermögenslage der Gesellschaften Aufschluß gebenden Schriftstücke bezwecken.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.