Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_21
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Bandzählung:
57
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[69] Ministerial-Bekanntmachung wegen Aufhebung des Zuchthauses zu Weimar und Verbüßung der Zuchthausstrafen im Zuchthause zu Gräfentonna sowie über die Mitbenutzung der Großherzoglich Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach betreffend.
Bandzählung:
69
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
C. Vertrag zwischen den Regierungen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, einer Seits, und des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, anderer Seits, über die Mitbenutzung der Großherzoglich Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • [69] Ministerial-Bekanntmachung wegen Aufhebung des Zuchthauses zu Weimar und Verbüßung der Zuchthausstrafen im Zuchthause zu Gräfentonna sowie über die Mitbenutzung der Großherzoglich Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach betreffend. (69)
  • A. Vertrag zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstenthums Reuß j. L. einer Seits und des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha anderer Seits, über die Vollstreckung der von den Großherzoglich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten Zuchthausstrafen in dem Coburg-Gothaischen Zuchthause zu Gräfentonna.
  • B. Vertrag zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstenthums Reuß j. L., einer Seits sowie des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, anderer Seits, über die Vollstreckung der von den Großherzoglich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, die Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg-Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg.
  • C. Vertrag zwischen den Regierungen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, einer Seits, und des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, anderer Seits, über die Mitbenutzung der Großherzoglich Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach.
  • D. Protokollarische Vereinbarung zu den vorstehenden drei Verträgen.
  • E. Nachtrag zu dem Vertrage unter A.
  • [70] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 15 des Reichs-Gesetzblattes. (70)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16 (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)

Volltext

127 
Verpflichtung eingehen, in der Regel alle diejenigen Personen, welche auf Anord- 
nung ihrer Landespolizeibehörden in ein Arbeitshaus untergebracht werden sollen, 
in die Korrektionsanstalt zu Eisenach einliefern zu lassen. 
Soll in einzelnen Fällen die Unterbringung in einer andern Anstalt stattfin- 
den, so wird solches der Großherzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt werden. 
Artikel 2. 
Sobald sich herausgestellt, daß die gegenwärtig vorhandenen Räumlichkeiten 
in der Korrektionsanstalt zu Eisenach dauernd unzureichend sind, ist die Großher- 
zoglich Sächsische Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaues 
unter der Voraussetzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung dieses Erwei- 
terungsbaues Seitens des Herzogthums Sachsen -Coburg- Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß jüngerer Linie ein weiterer Vertrag nach den für die Mitbenutzung 
des Zuchthauses zu Gräfentonna angenommenen Grundsätzen abgeschlossen wird. 
Artilel 3. 
Der 25 jährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, beginnt 
für die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung vier Wochen nach erfolgter 
allseitiger Ratifikation des Vertrags, für die Fürstlich Reußische Regierung späte- 
stens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. 
Artikel 4. 
Die Aufnahme der Korrigenden in die Korrektions-Anstalt erfolgt auf Grund 
einer schriftlichen Aufnahme-Legitimation, welche von der die Einlieferung verfügen- 
den Landespolizeibehörde auszustellen ist. 
Die Ueberführung der Korrigenden des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha. 
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche sich zu dem in Art. 3 gedachten 
Zeitpunkte bereits als solche in einer Anstalt befinden, wird im Verwaltungswege 
geordnet und geschieht auf Kosten der betreffenden Regierung der genannten Staaten. 
Artikel 5. 
Die Grundsätze, betreffend: 
a) das Korrektionssystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Inspektor und die Aufseher, 
IDC) die Verhaltungsvorschriften für die Korrigenden, 
d) die Hausordnung, 
e) den den Korrigenden zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden 
Fleiß-Prämien,
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.