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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_21
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Bandzählung:
57
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[29] Gesetz, die Einführung des Submissions-Verfahrens in Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern betreffend.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • [28] Gesetz über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe. (28)
  • [29] Gesetz, die Einführung des Submissions-Verfahrens in Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern betreffend. (29)
  • [30] Gesetz, betreffend eine Abänderung des §. 3 des Nachtrags zu dem Gesetze vom 28. August 1826 über die öffentliche Brandversicherungs-Anstalt vom 13. Mai 1859. (30)
  • [31] Nachtrag zu dem Gesetz über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. Februar 1840. (31)
  • [32] Ministerial-Bekanntmachung, die Verlängerung der Einführungsfrist für das Erfindungs-Patent auf ein Schmiermittel zum Schmieren von Maschinen betreffend. (32)
  • [33] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Sächsische Vieh-Versicherungs-Bank zu Dresden betreffend. (33)
  • [34] Ministerial-Bekanntmachung, den Taxpreis für Blutegel betreffend. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16 (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)

Volltext

40 
9 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
xc. x. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
In Untersuchungen wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über 
Zölle und andere indirelte Steuern, welche mit einer Geldstrafe bedroht sind, kann, 
falls der Angeschuldigte bei seiner Vernehmung zu Protokoll die Zuwiderhandlung 
einräumt und sich zur Zahlung der gesetzlichen Geldstrafe erbietet, von Ertheilung 
eines Strafbescheides abgesehen und von der Steuerstelle, #vor welcher die Verneh- 
mung stattfindet, die verfallene Geldstrafe und Konfiskatstrafe, sowie der Betrag 
der nachzuzahlenden Gefälle und der zu erstattenden Verläge dem Angeschuldigten 
alsbald bekannt gemacht werden. 
S. 2. 
Unterwirft sich der Angeschuldigte der nach §. 1 erfolgten Feststellung von 
Strafe, Gefällen und Verlägen unter ausdrücklichem Verzichte auf anderweite Ent- 
scheidung im Verwaltungs= oder Rechtswege, so ist diese Erklärung zu Protokoll 
zu nehmen und auf die gesetzlichen Folgen einer etwaigen Wiederholung der be- 
gangenen Zuwiderhandlung hinzuweisen, auch daß letzteres geschehen, im Protokolle 
zu bemerken. 
Hiernächst sind die ergangenen Akten an den General-Inspektor des Thüringi- 
schen Zoll- und Handelsvereins oder, sofern die Sache zur Kompetenz des Groß- 
herzoglich Sächsischen General-Inspektors gehört, an letzteren einzusenden. Wird 
die vor der Steuerstelle gepflogene Verhandlung von dem zuständigen General-In- 
spektor genehmigt, worüber von demselben eine Bemerkung zu den Akten zu bringen 
ist, so erlangt die nach letzteren erfolgte Feststellung von Strafe, Gefällen und 
Verlägen die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungswege ergangenen rechtskräf- 
tigen Entscheidung.
	        

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