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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtsstellung des Monarchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Unverantwortlichkeit des Monarchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • § 41. Die Rechtsstellung des Monarchen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Unverantwortlichkeit des Monarchen.
  • III. Regierungs- und Ehrenrechte. (Ehrenhoheit. Der Hofstaat.)
  • § 42. Die Thronfolge.
  • § 43. Umfang und Antritt der Staatssuccession.
  • § 44. Stellvertretung und Regentschaft.
  • § 45. Vermögensrechte des Monarchen.
  • § 46. Ehe- und prozeßrechliche Sonderrechte des Monarchen.
  • Zweites Kapitel. Die Beamten.
  • Drittes Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

8 30. Die Lehre vom Staatsgebiet. 123 
derselben den Umkreis ihrer Wirksamkeit bildet. So sprechen wir 
von Geltungsgebiet der Gesetze, Reichspostgebiet, Zollgebiet u. s. w. 
Das Staatsgebiet (territorium) ist das nach außen abgegrenzte 
Gebiet, welches der Herrschaft der Staatsgewalt ausschließlich unter- 
worfen ist. Im Staatsbegriff liegt die räumliche Einschränkung der 
Staatsgewalt (& 4). Die letztere hat zum Gegenstande einzelne 
Personen oder Personenverbindungen, ihre Wirksamkeit bestimmt sich 
durch zwei Momente: Grenzen des Staatsgebietes und Staatsange- 
hörigkeit, ihre Grundlagen („Substrate") bilden Land und Leute. 
Früher bezeichnete man den Inbegriff der Herrschaftsrechte über 
das Volk als Personalgewalt (jus publicum in populum), die 
unmittelbar auf das Gebiet bezüglichen Rechte als Territorialgewalt 
(ius territoriale). Territorial= und Personalhoheit haben ihr gemein- 
sames Moment in dem Begriffsmerkmal: Herrschaft. Der Inhalt 
der Personalhoheit ist zunächst positiv, staatsrechtliche Unterworfenheit; 
der Inhalt der Territorialhoheit ist zunächst negativ, Ausschluß fremder 
Staatsgewalt. 
Geschichtlich hat sich der Begriff der Gebietshoheit (Landeshoheit — 
vgl. & 12) an die Vorstellung einer unmittelbaren Herrschaft über 
das Land als Grund und Boden angeschlossen, woraus einzelne 
Rechte (Regalien) hergeleitet werden. Dies entsprach der privatrecht- 
lichen Anschauung des Mittelalters. Nach heutiger Auffassung ist 
die Gebietshoheit so wenig privatrechtliches Eigentum, als die Personal= 
hoheit privatrechtliche Gewalt über die Unterthanen ist. Aber eine 
gewisse — nicht mißzuverstehende — Analogie zwischen privatem 
Eigentumsrechte und öffentlich-rechtlicher Gebietshoheit besteht insofern, 
als beide das Merkmal absoluter, ausschließlicher Gewalt gemein 
haben. Jedoch handelt es sich um durchaus verschiedene Rechtssphären; 
es ist falsch, ein dominium eminens ober Obereigentum, also einen 
höheren Begriff derselben Rechtssphäre, anzunehmen: „Hier ist viel- 
mehr eine Ueberlegenheit der höheren Rechtssphäre über die niedere“. 
Es gibt nicht zwei Eigentumsrechte und nicht zwei Herrschaftsrechte 
1 Es ergibt m 3 Personalhoheit (quidquid est in 
Auffassung für die Ste eim der terrilorio est etiam de territorio; 
Fremden: die Gewalt über . ist vgl. A. L. R. Einl. § 22—24). 
Ausfluß der Territorial-, nicht der
	        

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