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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 77
Volume count:
77
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5158) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
Volume count:
5158
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • 1. Personenstand. §§ 28-29.
  • 2. Volljährigkeitserklärung. § 30.
  • 3. Namensänderung. § 31.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

104 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 28. 
Bestandteil der staatlichen Verwaltungstätigkeit. Aber auch in bezug 
auf solche Rechtsverhältnisse, zu deren Begründung ein Verwaltungs- 
akt nicht notwendig ist, kann die Verwaltung tätig werden, indem 
sie eine Beurkundung derselben vornimmt. 
Die Rechtsstellung der Personen ist’ eine doppelte: eine privat- 
rechtliche und eine staatsrechtliche. 
Eine privatrechtliche Stellung haben nicht bloß physi- 
sche, sondern auch juristische Personen. Die privatrechtliche 
Stellung der physischen Personen ist wesentlich durch Momente be- 
stimmt, die außerhalb jeder Einwirkung der Verwaltung liegen, 
deren Tätigkeit sich daher regelmäßig auf Beurkundung beschränkt; 
nur ausnahmsweise nimmt sie einen rechtsbegründenden Charakter 
an. Der Zweck dieser rechtsbegründenden Tätigkeit ist, den be- 
treffenden Personen Rechte und rechtliche Eigenschaften beizulegen, 
oder Rechtsverhältnisse unter ihnen zu begründen. Die juristischen 
Personen dagegen bedürfen, sofern sie nicht auf Grund eines allge- 
meinen Rechtssatzes bestehen, schon zu ihrem Inslebentreten eines 
rechtsbegründenden Verwaltungsaktes. 
Als staatsrechtliche Stellung einer Person bezeichnen wir 
ihr Verhältnis zu den politischen Verbänden. Ein solches ist nur 
bei physischen Personen möglich. Dasselbe kann ein doppeltes 
sein: Aufenthalt auf dem Gebiet oder rechtliche Zugehörigkeit. Als 
politische Verbände kommen in Betracht: 
1. Die Kommunalverbände und zwar die Gemeinden und 
die Kommunalverbände höherer Ordnung. Da jedoch das Verhältnis 
zu den Kommunalverbänden höherer Ordnung nur Ausfluß des Ver- 
hältnisses zur Gemeinde ist, so erscheint praktisch lediglich letzteres 
von Bedeutung. Den Inbegriff der auf dasselbe bezüglichen Grund- 
sätze bezeichnet man als Heimats- und Niederlassungsrecht. 
2. Staat und Reich. Das Verhältnis, um das es sich hier 
handelt, ist das der Reichs- und Staatsangehörigkeit, im 
Anschluß an dessen Darstellung auch die Frage über das Recht der 
Ausländer zum Aufenthalt auf dem Reichsgebiet zu erörtern ist. 
I. Physische Personen. 
1. Personenstand. 
$ 28. 
Personenstand heißt die Rechtsstellung einer physischen 
Person, welche Ausfluß ihrer Familienverhältnisse ist: Kindenver. 
hältnis und eheliches Verhältnis. Das Kindesverhältnis entsteht 
regelmäßig durch Abstammung, ausnahmsweise durch Legitimation, 
[Annahme an Kindesstatt, durch Lösung dieses Verhältnisses und 
durch Ehelichkeitserklärung. Das eheliche Verhältnis wird nur 
durch Verheiratung begründet. Alle bestehenden Familienverhält- 
nisse lösen sich durch Tod; ein bestehendes eheliches Verhältnis 
kann außerdem durch Ehescheidung beseitigt werden.
	        

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