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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 195. - 5. Verwaltungshandlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • § 191. - 1. Gerichtsbarkeit.
  • § 192. - 2. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.
  • § 193. - 3. Unabhängigkeit der Gerichte.
  • § 194. - 4. Mitwirkung der Polizeigewalt.
  • § 195. - 5. Verwaltungshandlungen.
  • § 196. - 6. Competenz-Conflicte.
  • § 197. - 7. Entschädigungsklage gegen den Staat.
  • § 198. - 8. Rechtssachen des Fiscus.
  • § 199. - 9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus.
  • § 200. - 10. Gleichheit vor dem Richter.
  • § 201. - 11. Rechtsschutz.
  • § 202. - 12. Gesetzliche Verfolgung.
  • § 203. - 13. Rechte der Angeschuldigten.
  • § 204. - 14. Schutz gegen Verlängerung der Haft.
  • § 205. - 15. Vergehen im Auslande.
  • § 206. - 16. Auslieferung der Verbrecher.
  • § 207. - 17. Confiscation.
  • § 208. - 18. Begnadigungsrecht.
  • § 209. - 19. Moratorien.
  • § 210. - 20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 288 — 
verstoßen oder auch nur ohne gesetzliche Gestattung in Privatrechte eingegriffen 
haben“ (Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. November 1893 
in Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 41, S. 51 f.). Belege für diese Praxis: 
Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 38, S. 76; Mansfeld, S. 79, Anm. 44 
und S. 81, Anm. 47; Entscheidung des Gerichtshofes für Kompetenz- 
streitigteiten vom 30. April 1900 (geitschrift für Rechtspflege Bd. 47, 
S. 114 f.). Es sind demnach zwar nur die Verwaltungsbehörden für zuständig 
erachtet, über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer im allgemeinen in 
ihren Wirkungskreis fallenden Maßregel zu entscheiden, jedoch ist die Frage der 
Rechtmäßigkeit stets zur Zuständigkeit der Gerichte gezogen, so daß dem Ergebnis 
nach den Gerichten gegenüber allen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, so- 
weit dadurch Privatrechte berührt werden, eine unbeschränkte Rechtskontrolle zu- 
gestanden wird. Zur Begründung des gerichtlichen Nachprüfungsrechtes genügt 
die Behauptung eines illegalen Eingriffs (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 36, 
S. 52; Bd. 38, S. 76; Bd. 45, S. 33). Die Polemik Mansfelds gegen 
die dem § 195 sonach gegebene, auffällige Deutung erscheint gewiß nicht durch- 
weg unbegründet, wenn man auch zuzugeben hat, daß die hier geübte Praxis 
schon vor dem Erlaß der N. L.-O. bestanden und auch in der Folge eine 
Unterbrechung nicht erfahren hat, daß ferner der von ihr vertretene Rechts- 
grundsatz zu jener Zeit vielfach die Anerkennung der Gerichte deutscher Bundes- 
staaten erlangt, auch hier und da gesetzliche Bestätigung gefunden hatte und daß 
in den Jahren, in welche die Beratungen über die N. L.-O. fallen, eine „freiere 
Auffassung des Staatslebens“ sich ausbreitete, von dem Bestreben geleitet, den 
Untertanen tunlichsten Schutz gegen eine willkürliche Handhabung der Staats- 
gewalt zu verleihen (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 41, S. 54). Die richter- 
liche Entscheidung über den Bestand der Verwaltungsakte darf sonach allerdings 
wohl (Mansfeld, S. 82) als ein lebendiges Zeugnis für die Macht des 
liberalen Gedankens bezeichnet werden, gegen den die Verfassung „Papier war“. 
— Daß der Zulässigkeit des Rechtsweges nach Landesrecht der § 13 des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht im Wege steht, wird allgemein als 
zweifellos angesehen. 
s 196. 
6. Competenz-Conflicte. 
Die Beurtheilung, ob eine Sache zum gerichtlichen Verfahren 
geeignet, gebührt zunächst dem Richter. Erklärt das Gericht sich 
competent, während eine Verwaltungs-Behörde dessen Zuständig- 
keit in Zweifel zieht, so darf letzte durch einen dem Gerichte zu 
eröffnenden, die Gründe anführenden Einspruch die weitere ge- 
richtliche Verhandlung hemmen. 
Das Nähere über das in solchen Fällen eintretende Ver- 
fahren soll durch ein Gesetz bestimmt werden).
	        

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