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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 206. - 16. Auslieferung der Verbrecher.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • § 191. - 1. Gerichtsbarkeit.
  • § 192. - 2. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.
  • § 193. - 3. Unabhängigkeit der Gerichte.
  • § 194. - 4. Mitwirkung der Polizeigewalt.
  • § 195. - 5. Verwaltungshandlungen.
  • § 196. - 6. Competenz-Conflicte.
  • § 197. - 7. Entschädigungsklage gegen den Staat.
  • § 198. - 8. Rechtssachen des Fiscus.
  • § 199. - 9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus.
  • § 200. - 10. Gleichheit vor dem Richter.
  • § 201. - 11. Rechtsschutz.
  • § 202. - 12. Gesetzliche Verfolgung.
  • § 203. - 13. Rechte der Angeschuldigten.
  • § 204. - 14. Schutz gegen Verlängerung der Haft.
  • § 205. - 15. Vergehen im Auslande.
  • § 206. - 16. Auslieferung der Verbrecher.
  • § 207. - 17. Confiscation.
  • § 208. - 18. Begnadigungsrecht.
  • § 209. - 19. Moratorien.
  • § 210. - 20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 295 — 
ziehung auf die Auslieferung politischer Verbrecher auf dem deutschen Bundes- 
gebiete (Gesetzsammlung von 1836 Nr. 23) und wurde in weiterem Umfange 
beseitigt durch den Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854 (Gesetzsammlung 
von 1854 Nr. 22). — Gegenwärtig gelten hinsichtlich der Auslieferung von 
Verbrechern infolge der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes bzw. Deutschen 
Reiches die nachstehenden Grundsätze: 
a) Die Auslieferung eines Reichsangehörigen an einen ausländischen 
Staat findet in keinem Falle statt (R.-Str.-G.-B. § 9) — ein Grundsatz, der 
auch in den vom Reiche mit auswärtigen Staaten über die Auslieferung 
von Verbrechern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen ausnahmslos an- 
erkannt ist. 
b) Das Gesetz über Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869, 
§ 20 f. verpflichtete die einzelnen Bundesstaaten, ihre Angehörigen, sowie die 
eines anderen Bundesstaates zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung wegen 
einer im Gebiete des ersuchenden Bundesstaates begangenen strafbaren Hand- 
lung dem letzteren auszuliefern, doch sind späterhin für das Gebiet der ordent- 
lichen Gerichtsbarkeit an Stelle jenes Gesetzes die Bestimmungen des deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes getreten, welche „nicht auf dem internationalen 
Prinzip der Auslieferung, sondern auf dem staatsrechtlichen Grundsatz beruhen, 
daß die Gerichtsbarkeit jedes Einzelstaates sich auf das ganze Bundesgebiet 
erstreckt" (Laband, Staatsrecht Bd. 1, S. 47, Anm. 1). Demgemäfß erfolgt 
die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zu- 
stellungen erforderlichen Handlungen nach Vorschrift der Prozeßordnungen (in 
betreff der Haftbefehle: Str.-P.-O. §§ 131, 187) ohne Rücksicht darauf, ob 
die Handlungen in demjenigen Bundesstaat, welchem das Prozeßgericht angehört, 
oder in einem anderen vorzunehmen sind. D. G.-V.-G. §§ 161 und (Recht 
der Nacheile) 168. 
I) Hinsichtlich der Ausländer, die im Auslande ein Verbrechen begangen 
haben, hat das Deutsche Reich gegenüber einer Reihe von auswärtigen Staaten 
durch besondere Verträge (eine übersicht derselben bei G. Meyer, Staatsrecht, 
§. 215, Anm. 4) die Verpflichtung zur Auslieferung übernommen. Sovweit 
Verträge dieser Art bislang nicht abgeschlossen sind, bedarf die Auslieferung der 
Schuldigen im Herzogtum der Genehmigung der Landesregierung (s. den Text 
des § 206, Abs. 2), kann also nach freier Entschließung der letzteren zugestanden 
oder versagt werden, wie die Regierung unter der gleichen Voraussetzung 
auch unbehindert erscheint, in betreff der Auslieferung völkerrechtliche Ver- 
träge mit Staaten des Auslandes einzugehen (s. darüber Laband, Bd. 2, 
§* 63; Haenel, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. 557 f.). An die Stelle des 
zwischen Braunschweig und Belgien vereinbarten Auslieferungsvertrages vom 
3. Oktober 1846 (Gesetzsammlung von 1847 Nr. 5) ist der Staatsvertrag des 
Deutschen Reiches vom 24. Dezember 1874 (R.-G.-Bl. 1875, S. 73f.) ge- 
treten, während ein zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen 
Bundes, darunter auch dem Herzogtum Braunschweig, mit den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika geschlossener Auslieferungsvertrag vom 16. Juni
	        

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