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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
strupp_kriegszustand_1916
Title:
Deutsches Kriegszustandsrecht.
Subtitle:
Ein Kommentar des im Deutschen Reiche geltenden Ausnahmerechts für Theorie und Praxis.
Author:
Strupp, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militairbefehlshaber
Kriegsrecht
Belagerungszustand
Kriegszustand
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
335 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text mit Erläuterungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Bayerisches Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 unter Berücksichtigung der Gesetze vom 6. August 1914, 4. Dezember 1915, 15. Juli 1916.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Art. 7 nebst Novelle vom 15. 7. 1916.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • 1. Zentralverwaltung, § 169.
  • 2. Gesandte, § 170.
  • 3. Konsuln. §§ 171-174.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

476 Drittes Buch. $ 171. \ 
Die Konsuln sind ferner Berufskonsuln (consules missi) oder 
Wahlkonsuln (consules electi),. Die Berufskonsuln machen 
aus der konsularischen Tätigkeit ihren ausschließlichen Lebensberuf. 
Sie müssen ihre Befähigung durch besondere Prüfungen nachweisen ? 
und haben nach erfolgter Anstellung alle Rechte und Pflichten der 
Reichsbeamten®. Sie beziehen eine Besoldung aus Reichsmitteln®. 
Durch kaiserliche Verfügung können sie jederzeit gegen Gewährung 
des gesetzlichen Wartegeldes in Ruhestand versetzt werden!®, Die 
Wahlkonsuln dagegen versehen die konsularischen Funktionen 
nur als Nebenamt neben anderen Berufsgeschäften. Sie bedürfen 
keinerlei Bildungsnachweise; der Kaiser hat bei ihrer Ernennung 
rechtlich eine durchaus freie Wahl unter den geeignet erscheinenden 
Persönlichkeiten, doch sollen bei der Ernennung vorzugsweise reichs- 
angehörige Kaufleute berücksichtigt werden", Die Wahlkonsuln 
haben zwar ebenfalls die Eigenschaft von Reichsbeamten, doch unter- 
liegen sie nicht allen Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes !?. 
Sie erhalten keine Besöldung aus Reichsmitteln, beziehen aber die 
in Gemäßheit des Konsulartarifes zu erhebenden Gebühren für sich !2. 
Sie können jederzeit ohne Entschädigung entlassen werden !. 
Die Konsulate bestehen aus dem Konsul als Chef und dem 
ihm beigegebenen Hilfspersonal (Vizekonsul [Sachverständigen ,] 
Kanzler u.s.w.!5). Die Konsuln können mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsularagenten bestellen. Diese 
sind keine Organe des Reiches, sondern Privatbevollmächtigte des 
Konsuls; sie handeln in seinem Auftrage und unter seiner Verant- 
wortlichkeit. Die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse steht ihnen 
nicht zu !®, h 
Die Konsuln stehen unter dem Reichskanzler. Von ihm oder 
seinem Stellvertreter, bzw. vom auswärtigen Amte erhalten sie ihre 
? Nach $7 K.G. kann zum Berufskonsul nur ernannt werden, wer 1. ent- 
weder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforder- 
liche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im 
inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Kon- 
sulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist; 
2. oder die besondere Prüfung für die Bekleidung des Amtes eines Berufs- 
konsuls bestanden hat, für welche die Bestimmungen vom Reichskanzler er- 
lassen werden [Das Regulativ über die Konsulatsprüfung ist nicht publiziert, 
es ist abgedruckt bei Zorn, Konsulargesetzgebung? S. 156 und bei Koenig, 
Handbuch! 1,8 14. 
] 
Reichsbeamiengesetz 83 4-6, 8. 
  
°K.G.8 8. 
10 Reichsbeamtengesetz $ 25 spricht allerdings ganz allgemein von Konsuln. 
Es ergibt sich aber von selbst, daß die Bestimmung sich nur auf Berufskonsuln 
bezieht, da die Walhlkonsuln eine Besoldung überhaupt nicht erhalten, dem- 
gemäß auch ein Wartegeld nicht bekommen Können. 
$ 10. 
12 Nicht anwendbar auf sie sind die Bestimmungen der $$ 16, 21 des 
R.B.G., gogie alle die, welche sich auf Gehalt, Wartegeld und Pension beziehen. 
a.$1 
“RG. $ 10. 
15 Koenig, Handbuch 1, $ 20. —- [Man unterscheidet: Handelssach- 
verständige, bautechnische und land- und forstwirtschaftliche Sachverständige 
bei den Generalkonsulaten.]
	        

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