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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
strupp_kriegszustand_1916
Title:
Deutsches Kriegszustandsrecht.
Subtitle:
Ein Kommentar des im Deutschen Reiche geltenden Ausnahmerechts für Theorie und Praxis.
Author:
Strupp, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militairbefehlshaber
Kriegsrecht
Belagerungszustand
Kriegszustand
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
335 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Anlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Bekanntmachung (des Bundesrats) zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • B. Staatssteuern.
  • 1. Steuern vom Vermögen und Einkommen. § 246.
  • 2. Verkehrssteuern. § 247.
  • 3. Verbrauchssteuern. § 248.
  • 4. Luxussteuern. § 249.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

694 Fünftes Buch. $ 247. 
Eigentum an Immobilien, Kaufverträge über bewegliche Sachen, 
Schenkungen beweglicher Sachen, Pacht- und Mietverträge ein- 
schließlich der Erbpachtverträge, Fideikommißstiftungen, Auktionen, 
Versicherungen, Aufnahme von Darlehnen, sowohl hypothekarischen, 
als solchen, die gegen bloße Schuldscheine gewährt worden. 
Steuerpflichtig ist die physische oder juristische Person, 
welche das fragliche Rechtsgeschäft vollzieht. Auch Exterritoriale, 
die im Gebiete des Aufenthaltsstaates steuerpflichtige Rechtsgeschäfte 
abschließen, unterliegen der Steuer. Wenn bei dem Rechtsgeschäft, 
wie das fast immer der Fall sein wird, mehrere Personen beteiligt 
sind, so ist die Steuer entweder einer derselben auferlegt oder die 
mehreren Beteiligten haften dem Staate solidarisch für dieselbe. Es 
bleibt ihnen unbenommen, eine Vereinbarung darüber zu treffen, 
wem von ihnen die Steuer zur Last fallen soll. Diese Vereinbarung 
hat aber nur für das Verhältnis der Parteien zu einander Bedeutung; 
dem Staate gegenüber besitzt sie keinerlei Wirksamkeit. Eine Steuer- 
freiheit von Verkehrssteuern steht dem Staate, Gemeinden und 
anderen Kommunalverbänden, Kirchen, milden Stiftungen und öffent- 
lichen Anstalten, sowie Privatpersonen zu, die Rechtsgeschäfte für 
gemeinnützige Zwecke abschließen. 
Der Betrag der Steuer ist entweder in einer festen Summe 
ausgeworfen (fixierte Steuer, Fixstempel), oder er richtet sich nach 
dem Werte des Objektes, welches den Gegenstand des Rechts- 
geschäftes bildet (prozentuale Steuer). Über die Berechnung dieses 
Wertes enthalten die einschlagenden Gesetze nähere Vorschriften. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt entweder durch direkte 
Einkassierung vom Pflichtigen, oder, was die Regel bildet, in Form 
des Stempels. Letztere ist entweder nur da anwendbar, wo eine 
Niederschrift vorliegt, also entweder eine schriftliche Privaturkunde 
aufgenommen ist oder eine Verhandlung vor einer Behörde statt- 
gefunden hat. Solche Rechtsgeschäfte, die ohne Beobachtung dieser 
Formen abgeschlossen sind, bleiben daher steuerfrei. In der Regel 
ist allerdings für Rechtsgeschäfte, die einer Stempelpflicht unterliegen, 
der Abschluß vor einer Behörde, oder der schriftliche Abschluß aus- 
drücklich vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung dieser Formen hat 
meist Ungültigkeit zur Folge; sie kann außerdem je nach Umständen 
den Charakter einer Steuerdefraudation an sich tragen. Bei solchen 
Rechtsgeschäften, die vor oder unter der Mitwirkung von Behörden 
abgeschlossen werden, sind in dem Stempel sowohl die auf dem 
Rechtsgeschäft lastenden Verkehrssteuern als die für die Tätigkeit 
der Behörden zu entrichtenden Gebühren enthalten. Beide Arten 
von Abgaben werden in einer einzigen Summe entrichtet, so daß 
äußerlich nicht erkennbar ist, welcher Betrag auf die eine und 
welcher auf die andere Kategorie fällt. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Ver- 
kehrssteuern, namentlich solchen, die in der Form des Stempels 
erhoben werden, sind in einzelnen Staaten von den Verwaltungs- 
gerichten zu entscheiden, während in Preußen gegenüber den Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörden die Beschreitung des Rechts- 
weges gestattet Ist.
	        

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