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Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Geschichte
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Die Gegenwart.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
  • Advertising

Full text

130 I X. Die Gegenwart. 
  
  
Er wird durch Wahl der Gemeinde und Bestätigung der Regierung 
in sein Amt gesetzt. Die Gemeindeverwaltung ist in den verschiedenen 
deutschen Bundesstaaten verschieden gestaltet. Im Königreich Bayern 
kann in den Gemeinden, die nach der Landgemeindeordnung verwaltet 
werden, jeder unbescholtene Maun, der in der Gemeinde ansässig ist 
und das vorgeschriebene Alter erreicht hat, die Stelle des Bürgermeisters 
einnehmen, in den unmittelbaren Städten dagegen nur ein Mann, 
der die Rechtswissenschaften studiert und die vorgeschriebenen Prüfungen 
abgelegt hat. Dem Landbürgermeister steht die Gemeindeverfammlung 
oder der Gemeindeausschuß dem Stadtbürgermeister der Magistrat und 
das Gemeindekollegium helfend und beratend zur Seite. Gemeinde- 
ausschuß, Magistrat und Kollegium werden ebenfalls durch Wahl auf 
ihre Posten erhoben; sie haben deshalb bei Wartung ihres Amtes die 
Wünsche ihrer Wähler und die Vorschriften der Regierung nach Mög- 
lichkeit zu berücksichtigen. Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung 
und Sicherheit dient die Polizei. Zur Schlichtung von Streitigkeiten 
unter den Gemeindegliedern sind aus der Mitte der Gemeinde ein 
oder mehrere Schiedsmänner gewählt, die in besondern Terminen die 
Hadernden zu versöhnen und dadurch größere Kosten und größeres 
Argernis von ihnen abzuwenden suchen. Alle Gemeindebeamten be- 
dürfen der Bestätigung der Regierung. In Städten und größern 
Dörfern wohnen gewöhnlich auch Arzte, desgleichen sind Apotheken 
vorhanden, in denen den Kranken Arzneien zur #inderung und Ge- 
nesung bereitet werden. Arzt und Apotheker sind keine Beamte. Alle 
Gemeindebeamte, die ihr Amt nicht als Ehrenamt verwalten, werden 
von der Gemeinde besoldet. » 
2. Die Gemeinde hat die Pflicht, keins ihrer Glieder zu ver- 
säumen; darum gehört es zur Ordnung einer Gemeinde, daß sie sich 
ihrer Witwen und Waisen, Armen und Kranken erbarmt. Ein Waisen- 
rat sorgt deshalb für die Vormundschaft verwaister Kinder; zur Armen- 
und Krankenpflege sind gewöhnlich besondere Häuser errichtet. 
3. Jede Gemeinde hat neben dem Eigentume ihrer einzelnen 
Glieder auch öffentliches Eigentum, z. B. die Straßen, Wege und 
Plätze in und bei dem Orte, die Sträucher und Bäume darauf, 
Mineralien darin, die öffentlichen Gebäude: Kirche, Schule, Rathaus, 
Krantenhaus, sowie Feld und Wald. Alle diese Dinge kosten Geld 
und bringen zum Teile auch wieder Geld ein. Das Gemeindegeld 
verwaltet gewöhnlich ein besonderer Beamter, der Kämmerer oder 
Rechnungsführer genannt wird. Wenn die Ausgaben nicht aus den 
Erträgen des Gemeindeeigentums gedeckt werden können, wird das 
Fehlende durch Gemeindesteuern und nötigenfalls durch Staatszuschüsfse 
aufgebracht. Die Steuern werden nach Maßgabe des Vermögens der 
einzelnen Familien und Gemeindeglieder verteilt und durch den 
Kämmerer oder Rechnungsführer erhoben.
	        

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