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6. 97. Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse hingegen legt alljaͤhrlich
eine förmliche und vollständige Rechnung ab.
6 98. Diese wird zunächst bei der Provinzial-Feucr-Sozietäts-Direktion
revidirt, und mit dem Revisions-Protokoll hiernächst durch den Ober-Präsiden-
ten dem nächsten Provinzial-Landtage vorgelegt. Dem Letzeren stieht die Su-
perrevision und die Ertheilung der endlichen Decharge zu. Auch muß alliährlich,
auf den Grund des Revisions-Protokolls, der summarische Inhalt der Rechnung
selbst, so daß daraus die Versicherungs-Summen, nach den Klassen gesondert,
die Summe der ordentlichen und resp. außerordentlichen Beiträge, alle einzelnen
Ausgabeposte an gezahlten Brand-Vergütungsgeldern mit Benennung der Em-
pfänger, nach Klassen gesondert, die Verwaltungskosten u. s. w. zu entnehmen
sind, durch die Amtsbldtter zur öffentlichen Kennkniß gebracht, und eine Ausfer=
tigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern und der Poli=
zei eingesandt werden.
Weis Die Justifikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende
e
eise:
a) das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch die Heberollen (§. 88.)
und durch ein besonderes ausgefertigtes Attest der Provinzial-Direktion
über den mit dem zweiten (July-) Eintrittstermin stattgefundenen Ab-
und Zugang belegt;
von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres Serafbei-
träge zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflich-
tet sind (§5. 37. bis 39.), hat die Provinzial-Direktion eine besondere
Designation, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Arc
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen;
ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben
der Provinzial-Feuer-Sozietaäts-Direktion (§. 28.) in beglaubter Aus-
fertigung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B.
aus 66. 48. und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order
derselben belegt; und
d4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Attesie, und, wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Miederschlagungs-Ordres der Provinzial-Di-
rektion nachzuweisen.
6é 100. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brand-Ver-
gütungsgeldern“ durch förmlich ausgesertigte Fesisetzungs-Dekrete und resp. Zah-
lungs-Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quiteungen der
Empfänger zu zustiftziren. Die Verwaltungs-Ausgaben werden resp. durch die
gehörig genehmigten Etats oder besondere Anweisungen und durch kassenmaßige
Quittungen, und die Tantiemen der Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer-Kassen-
Rendanken durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder juftißzirt.
é 101. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Auf-
nahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revissonen und äbnlichen Gele-
genheiten vorfallen, oder auch auf Prämien und Hülfsbeiträge an einzelne Ge-
meinden zur Aufmunterung oder PVerbesserung der Feuerlöschungs-Anstalten ver-
wandt werden, kann die Provinzial-Direktion insoweit, als sich solche auf di-
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