Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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6. 97. Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse hingegen legt alljaͤhrlich 
eine förmliche und vollständige Rechnung ab. 
6 98. Diese wird zunächst bei der Provinzial-Feucr-Sozietäts-Direktion 
revidirt, und mit dem Revisions-Protokoll hiernächst durch den Ober-Präsiden- 
ten dem nächsten Provinzial-Landtage vorgelegt. Dem Letzeren stieht die Su- 
perrevision und die Ertheilung der endlichen Decharge zu. Auch muß alliährlich, 
auf den Grund des Revisions-Protokolls, der summarische Inhalt der Rechnung 
selbst, so daß daraus die Versicherungs-Summen, nach den Klassen gesondert, 
die Summe der ordentlichen und resp. außerordentlichen Beiträge, alle einzelnen 
Ausgabeposte an gezahlten Brand-Vergütungsgeldern mit Benennung der Em- 
pfänger, nach Klassen gesondert, die Verwaltungskosten u. s. w. zu entnehmen 
sind, durch die Amtsbldtter zur öffentlichen Kennkniß gebracht, und eine Ausfer= 
tigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern und der Poli= 
zei eingesandt werden. 
Weis Die Justifikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende 
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eise: 
a) das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch die Heberollen (§. 88.) 
und durch ein besonderes ausgefertigtes Attest der Provinzial-Direktion 
über den mit dem zweiten (July-) Eintrittstermin stattgefundenen Ab- 
und Zugang belegt; 
von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres Serafbei- 
träge zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflich- 
tet sind (§5. 37. bis 39.), hat die Provinzial-Direktion eine besondere 
Designation, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Arc 
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben 
der Provinzial-Feuer-Sozietaäts-Direktion (§. 28.) in beglaubter Aus- 
fertigung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. 
aus 66. 48. und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order 
derselben belegt; und 
d4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Attesie, und, wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Miederschlagungs-Ordres der Provinzial-Di- 
rektion nachzuweisen. 
6é 100. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brand-Ver- 
gütungsgeldern“ durch förmlich ausgesertigte Fesisetzungs-Dekrete und resp. Zah- 
lungs-Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quiteungen der 
Empfänger zu zustiftziren. Die Verwaltungs-Ausgaben werden resp. durch die 
gehörig genehmigten Etats oder besondere Anweisungen und durch kassenmaßige 
Quittungen, und die Tantiemen der Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer-Kassen- 
Rendanken durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder juftißzirt. 
é 101. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Auf- 
nahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revissonen und äbnlichen Gele- 
genheiten vorfallen, oder auch auf Prämien und Hülfsbeiträge an einzelne Ge- 
meinden zur Aufmunterung oder PVerbesserung der Feuerlöschungs-Anstalten ver- 
wandt werden, kann die Provinzial-Direktion insoweit, als sich solche auf di- 
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