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(No. 1734.) Allerhöchste Kabineksorber vom Seen August 1836., die Ressortverhälenisse der
Gerichte in der Grafschaft Wernigerode betreffend.
Ar# Ihren Bericht vom 1Iten v. M. bestimme Ich nach dem von Ihnen be-
vorworteten Antrage des Grafen zu Stolberg-Wernigerode, in Beziehung auf
die Ressortverhältnisse der Gerichte in der Grafschaft Wernigerode, daß, wenn
in Kriminal= oder fiskalischen 1rersuchuren gegen ein von der Regierung zu
Wernigerode in erster Instanz abgefaßtes Erkenntniß ein gesetzlich zuldssiges Ag-
gravationsgesuch angebracht wird, der Kriminalsenat des Ober-Landesgerichts
zu Magdeburg erkennen soll. Auf das eingewendete Rechtsmittel gegen ein ag-
gravirendes Urtheil der Regierung zu Wernigerode oder des Kriminalsenats,
so wie in allen Fällen, worin es auf die Entscheidung der letzten Instanz an-
kommt, soll der zweite Senat des Ober-Landesgerichts zu Magdeburg das Er-
kenmtniß abfassen.
In Civilsachen soll, wenn die Regierung zu Wernigerode nach 99. 5. 6.
der Verordnung vom 14t6en Dezember 1833. zur Verhücung einer Nichtigkeits-
Beschwerde sich des Erkenntnisses zu enthalten hat, ein Urkheil erster Instanz
vom ersten, und ein Urtheil zweiter Instanz vom zweiten Senate des Ober-
Landesgerichts # Magdeburg Kesrrochen werden.
Sie haben diesem gemäß weiter zu verfügen und die betreffenden Ge-
richte mit Anweisung zu versehen.
Teplitz, den Sten August 1836.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.