Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Könytlgitchen Preußischen Staaten. 
— 
  
  
(No. 1738.) Tarif für die Erhebung des Markistandgelbes zu Borken. Vom 23sten Juli 1836. 
C, wird gezahlt während eines Marktes: S##- W. 
von einer Bude, einem Tische, einem Hausen oder einer 
Stange mit Waaren: 1 
bei einem Flaͤchenraum von 12 IFuß oder weniger 
von 12—24 #u .. 
von 21—36 □ Fuß 20 
. von einem Wagen oder zweirddrigen Karren - 
.voneinemSchiebkarkenodcrHandwagcm....·........ 
von-einemTrag-odcrHandkorb,Kicpc,«-Kasten.oderähn- 
lichemBehdltcyBürde(TraglasteitiesMansIes),Sack... 
.voneinemPferd"e,StückRindvichoderEsel.-.,......... 
.voneinetnfckrenoderübcrjährigenSchweine-»...... 
. von einem jungen Schwein, Kalb, Schaaf, Hammel, Ziege 
von einem Spanferkel, Lamm, Hasen, Truthahn, Gans 
B# von einer Ente, Huhn, einem Paar Tauben, Kaninchen 
Bemerkungen. 
a) zu 1. Bei Waaren, welche auf Stangen seil geboten werden; sind die 
laufenden Fuhe wie □Fube zu rechnen. Geringe Stein-, Topf-, 
Fayance-, Glas= und Holzwaaren, welche einzeln auf dem Boden 
ausgestellt zu werden pfiegen, sind nur nach dem Raume, den sie 
im Haufen einnehmen, anzusetzen. ! 
5) zu 5. Von dem Gieh, welches Waaren heranführk, wird, wenn es selbn 
kein Gegenstand des Verkaufs ist, keine Gebühr entrichtet.. 
#) zu 6. bis 9. Befinden sich die Thiere auf Wagen, Karren, Aischen, 
in Körben oder sonstigen Behältern, so gelten die Süätze zu 1. bis 4. 
Gegeben Teplitz, den 23sten Juli. 1836. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Brenn. v. Rochow. Rother. Graf v. Alvenslebem 
  
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Tabrgang 18386. (Fo. 178— 1779.) LI (No. 1739.) 
####isRen in Bln Neten Pffober 1836.)
	        
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