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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Könytlgitchen Preußischen Staaten.
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(No. 1738.) Tarif für die Erhebung des Markistandgelbes zu Borken. Vom 23sten Juli 1836.
C, wird gezahlt während eines Marktes: S##- W.
von einer Bude, einem Tische, einem Hausen oder einer
Stange mit Waaren: 1
bei einem Flaͤchenraum von 12 IFuß oder weniger
von 12—24 #u ..
von 21—36 □ Fuß 20
. von einem Wagen oder zweirddrigen Karren -
.voneinemSchiebkarkenodcrHandwagcm....·........
von-einemTrag-odcrHandkorb,Kicpc,«-Kasten.oderähn-
lichemBehdltcyBürde(TraglasteitiesMansIes),Sack...
.voneinemPferd"e,StückRindvichoderEsel.-.,.........
.voneinetnfckrenoderübcrjährigenSchweine-»......
. von einem jungen Schwein, Kalb, Schaaf, Hammel, Ziege
von einem Spanferkel, Lamm, Hasen, Truthahn, Gans
B# von einer Ente, Huhn, einem Paar Tauben, Kaninchen
Bemerkungen.
a) zu 1. Bei Waaren, welche auf Stangen seil geboten werden; sind die
laufenden Fuhe wie □Fube zu rechnen. Geringe Stein-, Topf-,
Fayance-, Glas= und Holzwaaren, welche einzeln auf dem Boden
ausgestellt zu werden pfiegen, sind nur nach dem Raume, den sie
im Haufen einnehmen, anzusetzen. !
5) zu 5. Von dem Gieh, welches Waaren heranführk, wird, wenn es selbn
kein Gegenstand des Verkaufs ist, keine Gebühr entrichtet..
#) zu 6. bis 9. Befinden sich die Thiere auf Wagen, Karren, Aischen,
in Körben oder sonstigen Behältern, so gelten die Süätze zu 1. bis 4.
Gegeben Teplitz, den 23sten Juli. 1836.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Brenn. v. Rochow. Rother. Graf v. Alvenslebem
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Tabrgang 18386. (Fo. 178— 1779.) LI (No. 1739.)
####isRen in Bln Neten Pffober 1836.)