Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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ondere vorgeschrieben ist, findet auf die Ablösingen nach den Vorschriften diese 
eglements, wogegen den Reakberechrigten kein Widerspruch zusteht, gleichfalla 
Anwendung; die von der Tilgungsanstalt ausgereichten Schuldverschreibungen 
werden hierbei den Baarzahlungen gleich geachtet. Die Regulirung der aus 
der Betheiligung dritter Personen entspringenden Rechtsverhältnisse, namentlich 
in Bezug auf die Verwendung der Absindung zu den Kosten, welche in Folge 
der Ablösung zu neuen Einrichtungen auf den berechrigten Gütern nothwendig 
werden; oder zur Bezahlung der ersten Hypothekengladubiger, so wie in Bezug 
auf die Wiederanlegung der Absindung zu Lehn, Fideikommiß u. s. w. gebührt 
der Direktion der Tilgungskasse mit allen Besugnissen und Pflichten der General- 
Kommission; der letztern bleibt jedoch die Entrscheidung der hierbei unter den 
Daebületen vorkommenden Streitigkeiten nach ndherer Vorschrist des §. 5. 
vorbehalten. 
K. 19. 
Wenn den Pflichtigen Hude= oder Holzgerechtigkeiten gegen die Berech- 
ligten zustehen, so konnen die Kommissarien der Tilgungsanstalt auf den Ancrag 
der Betheiligren ein Abkommen vermirteln, durch welches diese Gerechrigkeiten 
aufgehoben und die abzulösenden Leistungen mit dem Werthe derselben ganz oder 
theilweise kompensirt werden. Kommt ein Abkommen zu Stande, so gebührt 
dessen Bestäktigung der Direktion der Tilgungskasse und es finden dabei die 
Vorschriften des F. 16. Anwendung. 
Durch die Vermittelung eines solchen Abkommens darf aber das Ablö- 
sungsgeschäft nicht aufgehalten werden; entstehen daraus Weiterungen, welche 
eine baldige Beseirigung nicht erwarten lassen; so sind die Verhandlungen auf 
die Ablösung zu beschränken und die Betheiligten mit der Auseinandersetzung 
wegen der gedachten Servituten an die kompetente Behörde zu verweisen. 
S. 20. 
Die Staats= und Gemeinebeamten sind innerhalb ihres Amtsbezirks ver- 
pflichtet, sich den Austrägen und Requisitionen der Direktion der Tilgungskasse 
zu unterziehen; sie erhalten für ihre Bemühungen keine Geböhren, sondern haben 
nur Anspruch auf Erstattung baarer Autlagen und bei auswärtigen Geschäften 
auf Vergürung der Dichten und Fuhrkosten nach den Bestimmungen der WVer- 
ordnung vom 28sien Juni 1825. Die Steuereinnehmer beziehen für die Er- 
hebung der an die Tilgungskasse zu zahlenden Remen keine besondere Hebe- 
Gebühren. 
K. 21. 
Die Verhandlungen der Anstalt und deren Kommissarien mit Einschluß 
der aus Veranlassung des Ablösungegeschästs erfolgenden bypothekarischen Ein- 
tragungen, genießen die Stempel-, Sportel= und Portofreiheit. Alle Kosten, 
welche das Ablösungsgeschäft und die Verwaltung der Tilgungsanstalt verursa- 
chen, werden von der Staatskasse ohne einen weitern Beitrag von Seiten der 
(No. 1744) Be-
	        
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