Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Geschäftsver- 
theilung und 
Hbltegenhel- 
und Mitglieder und die etatsmäßig angestellten Unterbeamten desselben berufen 
und verpflichtet; es sollen jedoch, um den betheiligten Derwaltungsbehörden ihren 
Einfluß auf die Angelegenheiten der Wlerar)neischule in Ansehung ihres speziel- 
len Ressorts zu sichern, zu den bisherigen Mitgliedern des Kuratorii noch ein 
von dem Kriegeminister zu bestimmender Offizier des Kriegsministerü und ein 
von dem Ober-Stallmeister zu ernennender Rath hinzutreten. 
Die Vertheilung der Geschäfte son nach den im Regulativ vom 7ten 
September 1830. darüber ertheilten Vorschriften stattfinden; die Ober-Aufsicht 
ten elojeiner über die Dienstführung und Konduite der Militairbeamten und Eleven hat je- 
Mitglleder. 
doch vorzugsweise das dem Kuratorio zugetheilte Mitglied des Kriegsministerii 
führen, wobei demselben ausschließlich die Dizipliner-Srafgewalt über diese 
und zwar in dem einem Regiments-Kommandeur zuständigen Umfange, 
wird. Ihren Gerichtsstand in militair-gerichtlichen Angelegenheite#n 
jedoch die Militair-Eleven des Instituts nach wie vor unter den Gou- 
vernementsgerichten. Eben so soll das dem Kuratorio beigegebene Mitglied 
des Kriegsministerii durch Besuch der Lehrstunden und durch seine Gegenwark 
bei den Schulprüfungen sich von den Fähigkeiten, den Vorkennenissen und den 
Fortschricten der Militairzöglinge selbst überzeugen und dahin wirken, daß die 
Ausbildung derselben den Anforderungen der Armee und der Schule entspreche. 
Da es hierbei weniger auf höhere wissenschaftliche Ausbildung, als 
vielmehr auf eine im Frieden und Kriege praktische Brauchbarkeit ankomme, 
4 hat das Mitglied des Kriegsministerii bei dem zu entwerfenden Lehrplane 
ierauf besonders Rücksicht zu nehmen, und sowohl hierbei, wie in allen andern 
Fällen, wo im ausschließlichen Interesse des von ihm unmittelbar wahrzunehmen- 
den Ressorts seinerseits eine abweichende Meinung bei den Verhandlungen des 
Kuratorii stattfinden sollte, die Verpflichtung, diese zum Protokoll zu geben 
und dem Kriegsminister darüber Vortrag zu halten, welchem die Entscheidung 
darüber vorbehalten bleiben soll. 
Der zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Militair-Eleven des Instituts 
kommandirte Osffzier hat in dem dem Kuratorio beigegebenen Mitgliede des 
Kriegsministerii Feinen nächsten Vorgesetzten anzuerkennen und dessen Wei, 
sungen unbedingte Folge zu leisten. 
. 9. 
Ein gleiches Verhaͤltniß soll fuͤr das dem Kuratorio zugetheilte Mitglieb 
des Ober-Marstallamtes, in Beziehung auf die Benutzung der Thierarzneischule 
uͤr die Zwecke des Gestuͤtwesens, stattfinden. Gegenwaͤrtiges Regulativ ist zur 
ffentlichen Kenntniß durch die Gesetzsammlung zu bringen. 
Des zu Urkund haben Wir dasselbe Allerhöchstselbst vollzogen und mit 
Unserem Königlichen Inslegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den TBästen Juni 1836. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
Erh. v. Altenstein. v. Rochow. ren et= v. Schöler. 
v. Knobelsdorf. 
  
  
	        
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