Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

0. 
Ausjahlung 
der Braͤndscha- 
den- Bergil- 
n-Berg 
tungsgelder. 
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Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Sprützen und andere Löschungs- 
hülfen und über sonstige die Soziett nach Inhalt des gegenwärtigen Regle- 
ments angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll verzeichner, 
und jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo und wie hoch er — 
sey es sein Immobiliar= oder sein Mobiliar-WVermögen — gegen Feuer ver- 
sichert habe? umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen DVerhandlung 
etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Sozietät. 
46. Die Brandschaden-Vergütung wird ft#. alle Beschädigung des 
versicherten Gebdudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund 
der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder 
Muthwillen, darin einen Unterschied macht. 
6. 47. Wenn jedoch das Feuer von dem Wersicherten selbst vorsätzlich 
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem 
Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung 
der Brandschaden-Vergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Ver- 
sicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vor- 
enthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund des- 
elben wider ihn die Kriminal-Untersuchung eröffnet worden. In diesem Fall 
angt es von dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brandschaden-Vergütung 
definitiv wegsällt, oder nach rechtskraftig entschiedener Sache nachzuholen ist. 
Wird nämlich der Versicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so muß die 
Nachzahlung erfolgen; im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu 
nicht verpflichtet. 
6, 47b. Hasten auf dem abgebrannten Gebäude solche Hypothekschulden, 
die nach 6. 14. beim Kataster gehbèrig vermerkt sind, so soll gleichwohl, voraus- 
gesetzt, daß vorab die sonstige Insolvenz des Schuldners vollständig nachgewie- 
sen ist, auch in dem Fall des §. 47. die Sozietät den Gläubigern für das Ka- 
pital, nicht aber für die Zinsen, in so weit gerecht werden, als solches ohne 
den Eintritt des Verbrechens ihres Schuldners hätte geschehen müssen. 
6. 48. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Bersehen des Ver- 
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von 
seinem Gesinde, oder von seinen Hauöêgenossen verursacht worden: so darf des- 
halb die Jahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozictät nicht ver- 
weigert oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen 
der Civii-Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in so weit 
vorbehalten, als dem Versicherten ersten Falls in seinen eignen Handlungen, an- 
dern Falls in der hausväterlichen Veaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine 
grobe Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt. 
(. 49. Ob und in wie weit sonst die Sozietckt gegen jeden Dritten, 
welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses 
auf Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schaden-Ersatz aber, welche 
dem Persicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf 
den
	        
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