so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung
auf das Verhaͤltniß des Versicherten und seiner Realglaͤubiger eignen, sein Be-
wenden.
1.
63. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in An- zebe des
sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklaͤrung bedarf, als ein solcher an- 2 —
gesehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietäkt ausgetreten und # uf den
nur noch zu allen Beitragen des laufenden Jahres, in welchem der Brand statr zustete des
batte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebdude ferner aus der e-
gositthen bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen su-
. ung dee Ge-
bäudes.
5. 63b. Doch soll es einem bisherigen Theilnehmer der Sozietcht, wel-
cher ein bei derselben versichertes Gebaäude durch Brand gänzlich verloren hat
und wiederherzustellen im Begriff ist, freistehen, auch auf die neuen durch Feuer
zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem in
der Wiederherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebdude stecken oder, als
zum Bau bestimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietät eine einst-
weilige Versicherung zu nehmen. Jedoch muß sowohl der Werth dieser ver-
sicherungss4higen Gegenstände durch die Abschatzungs -Kommission (F. 18. ff.),
als auch die gewünschte Versicherungs-Summe in den Grenzen des F. 16. fest-
gestellt werden: und wenn dann die also versicherten Gegenstände ganz oder zum
heil durch einen Brandunfall zerstört werden, so erfolgt die Vergütung nur
für denjenigen Theil derselben, welcher als bereits in den Bau verwendet oder
ur Baustelle geschafft und dort vernichtet besonders nachgewiesen wird, in dem
42. und 55. bezeichneten und nach Maaßgabe des ##. 44. festzustellenden Der-
badleniß. Die Beiträge werden bei einer solchen Versicherung nach dersenigen
Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebrannte Gebaude gestanden hatte.
64. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §5. 27. folgenden Befugnisse unbe-
schader, der Versicherungs-ertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß
nur nach Wiederberstellung des Gebdudes den Erfordernissen der 76. 18. bis
24. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach
berichtigt werden.
6 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebaude
durch Brand gänzlich verlicrt, gegen die Sozierdt die Verpflichtung, das abge-
brannte Gebude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-Gelder Anspruch (5. 57. ff.).
Imdssen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütungs-Gelder lediglich zum Bau verwendet werden.
6. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung ei,
nes abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle
aus polizeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen; und in diesem
Fall darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm senst ge-
(Io. 1072) bühre,