Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung 
auf das Verhaͤltniß des Versicherten und seiner Realglaͤubiger eignen, sein Be- 
wenden. 
1. 
63. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in An- zebe des 
sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklaͤrung bedarf, als ein solcher an- 2 — 
gesehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietäkt ausgetreten und # uf den 
nur noch zu allen Beitragen des laufenden Jahres, in welchem der Brand statr zustete des 
batte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebdude ferner aus der e- 
gositthen bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen su- 
. ung dee Ge- 
bäudes. 
5. 63b. Doch soll es einem bisherigen Theilnehmer der Sozietcht, wel- 
cher ein bei derselben versichertes Gebaäude durch Brand gänzlich verloren hat 
und wiederherzustellen im Begriff ist, freistehen, auch auf die neuen durch Feuer 
zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem in 
der Wiederherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebdude stecken oder, als 
zum Bau bestimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietät eine einst- 
weilige Versicherung zu nehmen. Jedoch muß sowohl der Werth dieser ver- 
sicherungss4higen Gegenstände durch die Abschatzungs -Kommission (F. 18. ff.), 
als auch die gewünschte Versicherungs-Summe in den Grenzen des F. 16. fest- 
gestellt werden: und wenn dann die also versicherten Gegenstände ganz oder zum 
heil durch einen Brandunfall zerstört werden, so erfolgt die Vergütung nur 
für denjenigen Theil derselben, welcher als bereits in den Bau verwendet oder 
ur Baustelle geschafft und dort vernichtet besonders nachgewiesen wird, in dem 
42. und 55. bezeichneten und nach Maaßgabe des ##. 44. festzustellenden Der- 
badleniß. Die Beiträge werden bei einer solchen Versicherung nach dersenigen 
Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebrannte Gebaude gestanden hatte. 
64. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch 
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §5. 27. folgenden Befugnisse unbe- 
schader, der Versicherungs-ertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß 
nur nach Wiederberstellung des Gebdudes den Erfordernissen der 76. 18. bis 
24. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach 
berichtigt werden. 
6 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebaude 
durch Brand gänzlich verlicrt, gegen die Sozierdt die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-Gelder Anspruch (5. 57. ff.). 
Imdssen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütungs-Gelder lediglich zum Bau verwendet werden. 
6. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung ei, 
nes abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle 
aus polizeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen; und in diesem 
Fall darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm senst ge- 
(Io. 1072) bühre,
	        
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