Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Bei  Apparaten  im  Freien,  in  die  kein  Wasser  eindringen  darf,  müssen  die  Einführungsstellen
  entsprechend  geschützt  sein.

Die  Einführungsstellen  müssen  einer  Prüfung  nach  §  5  genügen.

4)  Die  stromführenden  Teile  sämtlicher  Apparate  sind  derart  zu  bemessen,  daß  sie  durch
den  stärksten  regelrecht  vorkommenden  Betriebsstrom  keine  für  den  Betrieb  oder  die  Umgebung  bedenkliche
  Erwärmung  annehmen  können.

e)Alle  Apparate  müssen  derart  gebaut  und  angebracht  sein,  daß  eine  Verletzung  von
Personen  durch  Splitter,  Funken  und  geschmolzenes  Material  ausgeschlossen  ist.

Diejenigen  Apparate,  die  zur  Stromunterbrechung  dienen,  sind  derart  anzuordnen  oder
einzubauen,  daß  die  bei  ihrer  regelrechten  Wirkung  etwa  auftretenden  Feuererscheinungen  weder
Personen  gefährden,  noch  zündend  auf  die  Nachbarschaft  wirken  oder  unbeabsichtigte  Kurzoder
  Erdschlüsse  herbeiführen  können.

f)  Alle  Apparate,  die  zur  Stromunterbrechung  dienen,  müssen  derart  gebaut  sein,  daß  beim
vollen  Offnen  unter  der  auf  dem  Apparat  vermerkten  Spannung  und  Hoöchststromstärke  kein

dauernder  Lichtbogen  bestehen  bleibt.

Sicherungen.

g  16.

a)  Die  Abschmelzstromstärke  eines  Sicherungseinsatzes  soll  das  Doppelte  der  auf  ihr  verzeichneten
  Stromstärke  (Normalstromstärke)  sein.  Sicherungen  bis  einschließlich  50  Ampere
Normalstromstärke  müssen  den  1¼-tfachen  Normalstrom  dauernd  tragen  können.  Vom  kalten
Zustand  aus  plötzlich  mit  der  doppelten  Normalstromstärke  belastet,  müssen  sie  in  längstens
2  Minuten  abschmelzen.  6

b)  Die  Sicherungen  müssen  einzeln,  auch  bei  der  um  10%  erhöhten  Betriebsspannung,
sicher  wirken.

Zur  Sicherung  der  Wirkung  gehört,  daß  sie  abschmelzen,  ohne  einen  dauernden  Lichtbogen
  zu  erzeugen,  und  daß  die  etwaigen  Explosionserscheinungen  ungefährlich  verlaufen.

o)  Bei  Sicherungen  dürfen  weiche  Metalle  und  Legierungen  nicht  unmittelbar  die  Berührung
  vermitteln,  sondern  die  Schmelzdrähte  oder  Schmelzstreifen  müssen  in  Anschlußstücke  aus
Kupfer  oder  gleichgeeignetem  Metall  fest  eingefügt  sein.

4)  Nichtausschaltbare  Sicherungen  müssen  derart  gebaut  oder  angeordnet  sein,  daß  ihre
Einsähe  auch  unter  Spannung  mittels  geeigneter  Werkzeuge  gefahrlos  ausgewechselt  werden
önnen.

e)  Die  Normalstromstärke  und  die  Höchstspannung  sind  auf  dem  Einsatz  der  Sicherung
zu  verzeichnen.

f)  Alle  betriebsmäßig  geerdeten  Leitungen  dürfen  keine  Sicherungen  enthalten;  dagegen
sind  alle  übrigen  Leitungen,  die  von  der  Schalttafel  oder  den  Sammelschienen  nach  den
Verbrauchsstellen  führen,  durch  Abschmelzsicherungen  oder  andere  selbsttätige  Stromunterbrecher
zu  schützen,  ebenso  müssen  die  Leitungen,  welche  von  den  Stromquellen  zu  den  Sammelschienen
  führen,  selbsttätige  Stromunterbrecher  enthalten.

g)  Mit  einziger  Ausnahme  des  Falles  h  sind  Sicherungen  in  Gebäuden  an  allen  Stellen
anzubringen,  wo  sich  der  Querschnitt  der  Leitungen  in  der  Richtung  nach  der  Verbrauchsstelle
hin  vermindert.

h)  Bei  Querschnittsverkleinerungen  sind  in  den  Fällen,  wo  die  vorhergehende  Sicherung
den  schwächeren  Querschnitt  schützt,  weitere  Sicherungen  nicht  mehr  erforderlich.

i)  Wo  eine  Verjüngung  eintritt,  muß  die  Sicherung  unmittelbar  an  der  Verjüngungsstelle
liegen;  bei  Abzweigungen  muß  das  Anschlußleitungsstück  bis  zur  Sicherung  hin  den  Querschnitt
der  Hauptleitung  haben.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  auf  Schalttafelleitungen  und  die  Verbindungsleitungen
von  der  Maschine  zur  Schalttafel.  —

k)  Die  Stärke  der  zu  verwendenden  Sicherung  ist  der  Betriebsstromstärke  der  zu  schützenden
  Leitungen  und  Stromverbraucher  tunlichst  anzupassen.  Sie  darf  jedoch  nicht  größer  sein,
als  nach  der  Belastungstabelle  und  den  übrigen  Bestimmungen  des  §  11  für  die  betreffende
Leitung  zulässig  ist.