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Bei Apparaten im Freien, in die kein Wasser eindringen darf, müssen die Einführungsstellen
entsprechend geschützt sein.
Die Einführungsstellen müssen einer Prüfung nach § 5 genügen.
4) Die stromführenden Teile sämtlicher Apparate sind derart zu bemessen, daß sie durch
den stärksten regelrecht vorkommenden Betriebsstrom keine für den Betrieb oder die Umgebung bedenkliche
Erwärmung annehmen können.
e)Alle Apparate müssen derart gebaut und angebracht sein, daß eine Verletzung von
Personen durch Splitter, Funken und geschmolzenes Material ausgeschlossen ist.
Diejenigen Apparate, die zur Stromunterbrechung dienen, sind derart anzuordnen oder
einzubauen, daß die bei ihrer regelrechten Wirkung etwa auftretenden Feuererscheinungen weder
Personen gefährden, noch zündend auf die Nachbarschaft wirken oder unbeabsichtigte Kurzoder
Erdschlüsse herbeiführen können.
f) Alle Apparate, die zur Stromunterbrechung dienen, müssen derart gebaut sein, daß beim
vollen Offnen unter der auf dem Apparat vermerkten Spannung und Hoöchststromstärke kein
dauernder Lichtbogen bestehen bleibt.
Sicherungen.
g 16.
a) Die Abschmelzstromstärke eines Sicherungseinsatzes soll das Doppelte der auf ihr verzeichneten
Stromstärke (Normalstromstärke) sein. Sicherungen bis einschließlich 50 Ampere
Normalstromstärke müssen den 1¼-tfachen Normalstrom dauernd tragen können. Vom kalten
Zustand aus plötzlich mit der doppelten Normalstromstärke belastet, müssen sie in längstens
2 Minuten abschmelzen. 6
b) Die Sicherungen müssen einzeln, auch bei der um 10% erhöhten Betriebsspannung,
sicher wirken.
Zur Sicherung der Wirkung gehört, daß sie abschmelzen, ohne einen dauernden Lichtbogen
zu erzeugen, und daß die etwaigen Explosionserscheinungen ungefährlich verlaufen.
o) Bei Sicherungen dürfen weiche Metalle und Legierungen nicht unmittelbar die Berührung
vermitteln, sondern die Schmelzdrähte oder Schmelzstreifen müssen in Anschlußstücke aus
Kupfer oder gleichgeeignetem Metall fest eingefügt sein.
4) Nichtausschaltbare Sicherungen müssen derart gebaut oder angeordnet sein, daß ihre
Einsähe auch unter Spannung mittels geeigneter Werkzeuge gefahrlos ausgewechselt werden
önnen.
e) Die Normalstromstärke und die Höchstspannung sind auf dem Einsatz der Sicherung
zu verzeichnen.
f) Alle betriebsmäßig geerdeten Leitungen dürfen keine Sicherungen enthalten; dagegen
sind alle übrigen Leitungen, die von der Schalttafel oder den Sammelschienen nach den
Verbrauchsstellen führen, durch Abschmelzsicherungen oder andere selbsttätige Stromunterbrecher
zu schützen, ebenso müssen die Leitungen, welche von den Stromquellen zu den Sammelschienen
führen, selbsttätige Stromunterbrecher enthalten.
g) Mit einziger Ausnahme des Falles h sind Sicherungen in Gebäuden an allen Stellen
anzubringen, wo sich der Querschnitt der Leitungen in der Richtung nach der Verbrauchsstelle
hin vermindert.
h) Bei Querschnittsverkleinerungen sind in den Fällen, wo die vorhergehende Sicherung
den schwächeren Querschnitt schützt, weitere Sicherungen nicht mehr erforderlich.
i) Wo eine Verjüngung eintritt, muß die Sicherung unmittelbar an der Verjüngungsstelle
liegen; bei Abzweigungen muß das Anschlußleitungsstück bis zur Sicherung hin den Querschnitt
der Hauptleitung haben.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Schalttafelleitungen und die Verbindungsleitungen
von der Maschine zur Schalttafel. —
k) Die Stärke der zu verwendenden Sicherung ist der Betriebsstromstärke der zu schützenden
Leitungen und Stromverbraucher tunlichst anzupassen. Sie darf jedoch nicht größer sein,
als nach der Belastungstabelle und den übrigen Bestimmungen des § 11 für die betreffende
Leitung zulässig ist.