Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

20.  »
Bogen-  a)  Bogenlampen  müssen  Vorrichtungen  haben,  die  ein  Herausfallen  glühender  Kohlelampen.
  teilchen  verhindern.

b)  Die  Bogenlampen  sind  isoliert  in  die  Laternen  (Gehänge)  einzusetzen.

e)  Die  Laternen  (Gehänge)  von  Bogenlampen  sind,  sofern  sie  aufgehängt  sind,  von  Erde
zu  isolieren.

4)  Die  Zuleitungsdrähte  dürfen  bei  Spannungen  von  mehr  als250  Volt  nicht  als  Aufhängevorrichtung
  dienen.

e)  Die  Lampen  müssen  entweder  gegen  das  Aufzugsseil  und,  wenn  Metallmasten  benutzt
sind,  auch  gegen  den  Mast  doppelt  isoliert  sein,  oder  Seil  und  Mast  sind  zu  erden.  Stromführende
Teile  von  Bogenlampenkuppelungen  müssen  gegen  den  Mast  doppelt  isoliert  und  gegen  Regen
geschützt  sein.

k)  Soweit  die  Zuleitungsdrähte  in  der  Gebrauchslage  der  Lampe  im  Hanbbereich  liegen,
müssen  sie  isoliert  und  mit  einer  Schutzhülle  aus  geerdetem  Metall  oder  aus  feuchtigkeitsbeständigem
  Isolierstoff  versehen  sein.

8)  Bogenlampen  in  Stromkreisen  mit  einer  Betriebsspannung  von  mehr  als  250  Volt
müssen  während  des  Betriebs  unzugänglich  und  von  Abschaltvorrichtungen  abhängig  sein,  die
gestatten,  sie  für  den  Zweck  der  Bedienung  spannungslos  zu  machen.

g  21.
Belechtungs=  a)  Fassungen  für  Spannungen  über  250  Volt  dürfen  keine  Ausschalter  enthalten.
torper.  b)  Bei  Handlampen,  die  außerhalb  von  Fahrzeugen  und  Betriebsräumen  nur  bis  250

Volt  zulässig  sind,  müssen  die  Griffe,  sofern  sie  nicht  zuverlässig  geerdet  sind,  aus  Isolierstoff
bestehen.  Der  Schutzkorb  muß  unmittelbar  auf  dem  isolierenden  bzw.  zuverlässig  geerdeten
Griffe  sitzen  und  die  Leitungseinführung  mit  Isoliermitteln  ausgekleidet  sein.  Hahnfassungen
an  Handlampen  sind  unzulässig.

c)  Die  zur  Aufnahme  von  Drähten  bestimmten  Hohlräume  von  Beleuchtungskörpern
müssen  im  Lichten  so  weit  bemessen  und  von  Grat  frei  sein,  daß  die  einzuführenden  Drähte  sicher
ohne  Verletzung  der  Isolierung  durchgezogen  werden  können.

4)  In  und  an  Beleuchtungskörpern  muß  mindestens  Gummiaderleitung  verwendet  werden.

e)  Bei  zugänglichen  Beleuchtungskörpern  über  250  Volt  dürfen  die  Leitungen  nur  innen
geführt  werden.

k)  Beleuchtungskörper  müssen  so  angebracht  werden,  daß  die  Zuführungsdrähte  nicht  durch
Drehen  des  Körpers  verletzt  werden.  «

C.  Kraftwerke  und  diesen  gleichgestellte  Betriebsräume.

g  22.

Aufstellung  a)  Generatoren,  Elektromotoren,  Umformer  usw.  sind  so  aufzustellen,  daß  etwaige  im
von  Betrieb  der  elektrischen  Einrichtung  auftretende  Feuererscheinungen  keine  Entzündung  von  brenn-Seertoen,

  baren  Stoffen  hervorrufen  können.  1
motoren  und  b)  Generatoren  und  Elektromotoren  müssen  entweder  gut  isoliert  und  in  diesem  Falle  mit
Umformern,  einem  gut  isolierenden  Bedienungsgang  umgeben  sein,  oder  sie  sollen  geerdet  und,  soweit  der
Fußboden  in  ihrer  Nähe  leitend  ist,  mit  demselben  leitend  verbunden  sein.  Zur  Erdung  und  zur
Verbindung  mit  dem  Fußboden  sollen  Kupferdrähte  von  mindestens  25  mim  Querschnitt  benutzt

werden,  die  gegen  schädliche  mechanische  oder  chemische  Einwirkungen  geschützt  sind.
0)  Transformatoren,  die  weder  in  besonderen  Kammern  untergeoracht  noch  in  anderer
ocis  det  zufälligen  Berührung  entzogen  sind,  müssen  allseitig  in  geerdete  Metallgehäuse  eingeossen
  sein.