20. »
Bogen- a) Bogenlampen müssen Vorrichtungen haben, die ein Herausfallen glühender Kohlelampen.
teilchen verhindern.
b) Die Bogenlampen sind isoliert in die Laternen (Gehänge) einzusetzen.
e) Die Laternen (Gehänge) von Bogenlampen sind, sofern sie aufgehängt sind, von Erde
zu isolieren.
4) Die Zuleitungsdrähte dürfen bei Spannungen von mehr als250 Volt nicht als Aufhängevorrichtung
dienen.
e) Die Lampen müssen entweder gegen das Aufzugsseil und, wenn Metallmasten benutzt
sind, auch gegen den Mast doppelt isoliert sein, oder Seil und Mast sind zu erden. Stromführende
Teile von Bogenlampenkuppelungen müssen gegen den Mast doppelt isoliert und gegen Regen
geschützt sein.
k) Soweit die Zuleitungsdrähte in der Gebrauchslage der Lampe im Hanbbereich liegen,
müssen sie isoliert und mit einer Schutzhülle aus geerdetem Metall oder aus feuchtigkeitsbeständigem
Isolierstoff versehen sein.
8) Bogenlampen in Stromkreisen mit einer Betriebsspannung von mehr als 250 Volt
müssen während des Betriebs unzugänglich und von Abschaltvorrichtungen abhängig sein, die
gestatten, sie für den Zweck der Bedienung spannungslos zu machen.
g 21.
Belechtungs= a) Fassungen für Spannungen über 250 Volt dürfen keine Ausschalter enthalten.
torper. b) Bei Handlampen, die außerhalb von Fahrzeugen und Betriebsräumen nur bis 250
Volt zulässig sind, müssen die Griffe, sofern sie nicht zuverlässig geerdet sind, aus Isolierstoff
bestehen. Der Schutzkorb muß unmittelbar auf dem isolierenden bzw. zuverlässig geerdeten
Griffe sitzen und die Leitungseinführung mit Isoliermitteln ausgekleidet sein. Hahnfassungen
an Handlampen sind unzulässig.
c) Die zur Aufnahme von Drähten bestimmten Hohlräume von Beleuchtungskörpern
müssen im Lichten so weit bemessen und von Grat frei sein, daß die einzuführenden Drähte sicher
ohne Verletzung der Isolierung durchgezogen werden können.
4) In und an Beleuchtungskörpern muß mindestens Gummiaderleitung verwendet werden.
e) Bei zugänglichen Beleuchtungskörpern über 250 Volt dürfen die Leitungen nur innen
geführt werden.
k) Beleuchtungskörper müssen so angebracht werden, daß die Zuführungsdrähte nicht durch
Drehen des Körpers verletzt werden. «
C. Kraftwerke und diesen gleichgestellte Betriebsräume.
g 22.
Aufstellung a) Generatoren, Elektromotoren, Umformer usw. sind so aufzustellen, daß etwaige im
von Betrieb der elektrischen Einrichtung auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brenn-Seertoen,
baren Stoffen hervorrufen können. 1
motoren und b) Generatoren und Elektromotoren müssen entweder gut isoliert und in diesem Falle mit
Umformern, einem gut isolierenden Bedienungsgang umgeben sein, oder sie sollen geerdet und, soweit der
Fußboden in ihrer Nähe leitend ist, mit demselben leitend verbunden sein. Zur Erdung und zur
Verbindung mit dem Fußboden sollen Kupferdrähte von mindestens 25 mim Querschnitt benutzt
werden, die gegen schädliche mechanische oder chemische Einwirkungen geschützt sind.
0) Transformatoren, die weder in besonderen Kammern untergeoracht noch in anderer
ocis det zufälligen Berührung entzogen sind, müssen allseitig in geerdete Metallgehäuse eingeossen
sein.