Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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zeit,  oder  mit  der  Konstruktion  und  dem  Betriebe  von  Schiffsdampfmaschinen
vertraute  Ingenieure  sein,  die  mindestens  12  Monate  im  Maschinenpersonale  zur
See  gefahren  haben,  und  soweit  die  Hauptprüfung  der  Schiffsingenieure  in
Betracht  kommt,  abgeschlossene  Hochschulbildung  besitzen.  Das  eine  dieser  beiden
Mitglieder  darf  dem  Lehrkörper  der  Seemaschinistenschule  oder  technischen  Lehranstalt
  am  Sitze  der  Prüfungskommission  nicht  angehören.

§ 12.

Zur  Beaufsichtigung  der  Prüflinge,  zur  Protokollführung  und  zu  sonstigen
Hilfsleistungen  sind  erforderlichen  Falles  der  Prüfungskommission  besondere  geeignete
Kräfte  beizuordnen.

§  13.
Wer  einem  der  Prüflinge  behufs  der  Vorbereitung  zur  Prüfung  privaten

Unterricht  erteilt  hat,  darf  der  Prüfungskommission  nicht  angehören  und  ihr
auch  nicht  als  Hilfskraft  beigeordnet  werden.

§ 14.

Die  Prüfungstermine  werden  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
angesetzt  und  bekannt  gemacht.  Gleichzeitig  wird  dem  Reichs-Prüfungsinspektor  (§ 42)
hier von  Kenntnis  gegeben.

Beträgt  die  Zahl  der  zu  einem  Termin  angemeldeten  Prüflinge  mehr

als  40,  so  sind  die  Prüflinge  auf  mehrere  unmittelbar  aufeinander  folgende
Prüfungen  angemessen  zu  verteilen.

§ 15.

Die  Meldung  zur  Prüfung  geschieht  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  unter  Beifügung  des  Geburtsscheins  oder  des  Befähigungszeugnisses
einer  niedrigeren  Maschinistenklasse  sowie  der  Nachweise  über  die  für  die  betreffende
Klasse  im  §  4  vorgeschriebene  Arbeitszeit  und  Fahrzeit.

Bei  der  Meldung  zur  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure
ist  außerdem  ein  amtlicher  Nachweis  über  den  Besuch  eines  zweisemestrigen  Kursus
einer  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalt  (Seemaschinistenschule)  einzureichen.

Ein  Prüfling  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Zulassung  zur  nächsten  Prüfung,
wenn  die  Meldung  mindestens  14  Tage  vor  dem  Prüfungstermin  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  bei  nicht  einwandfreien  Zeugnissen  unmittelbar
  Erkundigungen  an  geeigneten  Stellen  einzuziehen,  entscheidet  —  im  weifelsfalle
  nach  Anhörung  anderer  Mitglieder  der  Prüfungskommission  —  über  die
Zulassung  und  teilt  das  Ergebnis  möglichst  frühzeitig  dem  Antragsteller  mit.