Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Auch  werden  die  sämmtlichen  Bundesregierungen  dafür  sorgen,  daß  verdächtigen
  ausländischen  Ankömmlingen,  welche  sich  über  den  Zweck  ihres  Aufenthalts
im  Lande  nicht  befriedigend  ausweisen  können,  derselbe  nicht  gestattet  werde.

8)  Die  Bundesregierungen  machen  sich  verbindlich,  dicjenigen,  welche  in  einem
Bundesstaate  politische  Vergehen  oder  Verbrechen  begangen,  und  sich,  um
der  Strafe  zu  entgehen,  in  andere  Bundeslande  geflüchtet  haben,  auf  erfolgende
  Requisition,  in  so  fern  es  nicht  eigene  Unterthanen  sind,  ohne
Anstand  aus  zuliefern.

9)  Die  Bundesregierungen  sichern  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  die  prompteste
  militärische  Assistenz  zu,  und  indem  sie  anerkennen,  daß  die  Zeitverhältnisse
  gegemwärtig  nicht  minder  dringend,  als  im  Oktober  1830,  außerordentliche
  Vorkehrungen  wegen  Verwendung  der  militärischen  Kräfte  des
Bundes  erfordern,  werden  sie  sich  die  Vollziehung  des  Beschlusses  vom
21.  Oktober  1830  —  betreffend  Maßregeln  zur  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Ruhe  in  Deutschland  —  auch  unter  den  jetzigen  Umständen,  und
so  lange,  als  die  Erhaltung  der  Nuhe  in  Deutschland  es  wünschenswerth
macht,  ernstlich  angelegen  seyn  lassen.

10)  Sämmtliche  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  unverweilt  diejenigen  Verfügungen,
  welche  sie  zur  Vollziehung  vorbemerkter  Maßregeln  nach  Maßgabe
  des  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  sich  ergebenden  Erfordernisses
getroffen  haben,  der  Bundesversammlung  anzuzeigen.

Indem  Wir  diese  Beschlüsse  in  Unserm  Großherzogthume  zur  öffentlichen
Kunde  bringen,  die  Beobachtung  derselben  befehlen  und  deshalb  Unsere  Justiz=Behörden
  und  Unsere  Polizey-Behörden  auf  die  sonst  schon  bestehenden,  hier
einschlagenden  Landesgesetze,  sowic  insonderheit  auf  unsere  Verordnung  vom  30.
Marz  d.  J.,  in  welcher  auch  eine  geschärfte  polizeyliche  Aufimerksamkeit  empfohlen
wurde,  ausdrücklich  verweisen,  genugen  Wir  einer  Bundespflicht,  deren  Erfüllung
  um  so  weniger  verabsäumt  werden  durfte,  je  bestimmter  schon  die  deutsche
Bundes-Akte  die  Erhaltung  der  innern  Sicherheit  Deutschlands  und  die  Erhaltung
  der  einzelnen  Bundesstaaten  in  der  Unverletzbarkeit  ihrer  Grundverfassung  als
Hauptzwecke  des  Bundes  bezeichnet  hat  und  je  gewisser  diese  Zwecke  nicht  zu  erreichen
  ständen,  ja  der  Fortbestand  des  Bundes  selbst  gefährdet  seyn  würde,
wenn  Faktionen  sich  ungehindert  und  ungestraft  erdreisten  dürften,  ihre  Zeichen
aufzupflanzen,  vorerst  durch  alle  Künste  der  Verführung  und  der  Verlaumdung
die  Regierten  irre  zu  machen  und  endlich  dieselben  zu  den  schwersten  Verbrechen
aufzuwiegeln.  Aber  daneben  glauben  Wir  auch  eine  eben  so  dringende  Verpflichtung
  gegen  Unsere  Unterthanen  erfüllen  und  ihnen  öffentlich  vor  dem  gesammten
deutschen  Vaterlande  das  Zeugniß  aussprechen  zu  sollen,  daß  sie  bisher  durch