Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 5. Juni 1916.
Anordnung.
Militärpersonen, die von mir oder dem Oberbefehlshaber der Streitkräfte im Osten mit der
Ausübung des Eisenhahnüberwachungsdienstes beauftragt sind, haben die Rechte und Pflichten eines
Polizeibeamten.
Militärpersonen, die von einem anderen kommandierenden General mit der Ausübung des
Eisenbahnüberwachungsdienstes beauftragt sind, sind in dem mir unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung
dieses Dienstes berechtigt.
Stettin, den 28. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General.
r. v. Vietinghoff.
Abt. II a Nr. 30712. *s*s s
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H., Stettin