Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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anzufügen:  „Händler  haben  beim  Bezuge  von  Mutterlauge  dieser  Art  eine  Bescheinigung
der  für  ihren  Wohnort  zuständigen  Zollstelle  über  das  von  ihnen  betriebene  Gewerbe
vorzulegen.“
c)  Die  §§  18  bis  22  kommen  in  Wegfall;  an  ihre  Stelle  tritt  der  nachstehende  §  18:
„§  18.
Wegen  der  im  §  20  des  Gesetzes  vorgesehenen  Befreiungen  von  der  Salzabgabe
  wird  auf  die  Salzabgaben-Befreiungsordnung  verwiesen."

d)  Der  §  23  erhält  die  Bezeichnung  §  19.

Berlin,  den  17.  März  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kühn.

Salzabgaben-Befreiungsordnung.

(S.  Bfr.  O.)

I.  Umfang  der  Abgabenbefreiung.

§  1.
Ausdehnung  (1)  Von  dem  zum  inländischen  Verbrauche  bestimmten  Salze  bleiben  von  der  Salzabgabe
der  Abgaben-  befreit:  .
befreiung.  1.  das  zu  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz;  den  landwirtschaftlichen

  und  gewerblichen  Zwecken  sind  alle  wirtschaftlichen  und  technischen
Zwecke  gleichzustellen,  soweit  vollständig  vergälltes  Salz  (§§  7,  8)  verwendet  wird;
2.  Salz,  das  zum  Einsalzen  und  Nachpökeln  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen
(Abschnitt  VII)  sowie  zum  Einsalzen,  Einpökeln  usw.  von  Waren  verwendet  wird,
die  ausgeführt  werden  (Abschnitt  VIII);
3.  die  Kalisalze  (Abraumsalze),  das  sogenannte  Badesalz,  die  Salzabfälle  und  der
Pfannenstein  (Abschnitt  IV).
(2)  Außerdem  kann  Salz  auf  Rechnung  der  Einzelstaaten  abgabenfrei  abgelassen  werden:
1.  zu  Unterstützungen  bei  Notständen  sowie  an  Wohltätigkeitsanstalten;
2.  zu  Deputaten  (Salz-Naturalabgaben),  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung  die
Berechtigten  Anspruch  haben.
§  2.
Landwirt=  Als  Salz  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  gilt  das  zum  Füttern  des  Viehes  und  zum
schaftliche Zwecke  Düngen  verwendete  Salz.  Unter  Viehfütterung  ist  die  Fütterung  von  Tieren  jeder  Art  zu  ver-
  stehen;  die  Abgabe  kann  an  alle  Besitzer  von  Tieren  erfolgen.

§  3.
Ausnahmen.  Von  der  Abgabenfreiheit  des  §  1  Abs.  1  Ziffer  1  und  3  ist  das  Salz  ausgenommen,
das  von  Menschen  genossen  werden  oder  in  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  übergehen
soll,  namentlich  auch  Salz  für  die  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  Mineralwässern.

§  4.
Ausländisches  Bei  ausländischem  Salze  kann  von  der  Erhebung  der  inneren  Abgabe  unter  denselben
Salz.  Bedingungen  abgesehen  werden  wie  bei  inländischem  Salze,  der  Zoll  von  0,80  M  für  1  dz  Reingewicht
  ist  jedoch  stets  zu  erheben.