Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Erntebier.  59

Soweit  trotzdem  in  ländlichen  Bezirken  eine  Biernot
vorhanden  ist,  sind  folgende  Möglichkeiten  zur  Abhilfe
gegeben:

1.  Die  Zuweisung  von  Malzkontingenten  durch
die  Verteilungsstelle  für  Malzkontingente  nach  Maßgabe
der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Malzkontingenten
vom  5.  Dezember  1916  („K.  B.  Staatsanzeiger“"  Nr.  283
vom  6.  Dezember  1916).

2.  Die  Erwirkung  der  Erlaubnis  zum  Selbstverfud
des  auf  Grund  der  gemeinschaftlichen  Anordnung  der  drei
stellv.  Generalkommandos  vom  25.  April  1917  zugunsten
der  Bayerischen  Heeresbierzentrale  beschlagnahmten  überschußmalzes.


3.  Die  Zuteilung  von  sog.  Kaufbier  durch  die
Bierverteilungsstelle  auf  Grund  der  8§8  3  und  12  der  schon
erwähnten  Bekanntmachung  über  Bier  vom  14.  April  1917.

Im  einzelnen  ist  hierzu  folgendes  zu  bemerken:

Zu  1.  Dieser  Weg  ist  nur  bei  geringerem  Bedarf  zu
empfehlen,  da  der  Verteilungsstelle  zurzeit  nur  wenige
Kontingente  und  nur  solche  mit  geringen  Malzmengen
angeboten  werden.

Zu  2.  Die  Bestandsaufnahme  des  Überschußmalzes
wurde  von  den  örtlichen  Brauereivereinigungen  durchgeführt
  und  nähert  sich  ihrem  Abschlusse.  Das  Überschußmalz
  ist  an  sich  für  Heereszwecke  beschlagnahmt.  Die
Bayerische  Heeresbierzentrale  wird  aber  den  Landbraucreien
  insoferne  entgegenkommen,  als  sie  ihnen  allgemein
  gestatten  wird,  das  von  ihnen  angegebene  überschußmalz
  insoweit  für  Eryntezwecke  zu  versieden,  als  sie  sich
hierbei  im  Rahmen  des  durch  Bundesratsverordnung  festgesetzten
  35  prozentigen  Malzkontingents  halten.  Die  erforderlichen
  Anordnungen  werden  fortlaufend  mit  dem
Eingang  der  Fragebögen  an  die  K.  Hauptzollämter  hinausgegeben.
  Soweit  einzelne  Brauereien  mehr  überschußmalz
haben,  als  sie  selbst  verbrauen  dürfen,  wird  die  Heeresbierzentrale
  auf  einen  Ausgleich  zugunsten  derjenigen
Vandbrauereien,  die  Fehlmalzmengen  aufzuweisen  haben,
Bedacht  nehmen.  ·

Zu  3.  Die  Zuteilung  von  Kaufbier  wäre  die  geeignetste
Maßnahme,  um  einem  plötzlichen  Bedarf  augenblicklich  und
wirksam  zu  begegnen.  Der  Bierverteilungsstelle  stehen
infolge  der  erheblichen  Einschränkung  der  Ausfuhr  und
der  strengen  Kontingentierung  der  städtischen  Ausschank-