150 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
bestellen. Soweit er von dieser Befugnis Gebrauch macht, hat er zu-
leich die für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl sowie
ür das Verfahren bei notwendig werdenden engeren Wahlen erforder-
lichen Anordnungen zu treffen (§ 6 Abs. 1 des Ges., betr. die Bildung
der Wählerabteilungen, vom 30. Juni 1900 GS. S. 185).
Ausgeschlossen von der Wahl zu Stadtverordneten sind:
a) Diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behäörden,
durch welche die Aussicht des Staats über die Städte ausgeübt wird.
Als derartige Beamte in Ausfsichtsstellung kommen in Betracht zwar
nicht der Landrat (Jebens S. 40), wohl aber der Regierungspräsident
bezw. Oberpräsident. Ob auch die Mitglieder des Bezirksausschusses
oder des Provinzialrats, die nunmehr gleichfalls gemäß LVG. 8§ 17 ff.,
121, ZG. 88 7 ff. bei der Aufsichtsführung mitzuwirken haben, ist
zwar von dem Minister des Innern in dem MR. vom 26. Juni 1888
verneint worden, hat aber erheblichen Widerspruch gefunden, nicht nur
bezüglich der ernannten, sondern auch gewählten Mitglieder. (Vgl.
Schön, Recht der Kommunalverbände. S. 104 Abs. 2; Jebens S. 40
und die dort zitierten Schriftsteller).
b) Die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeinde-
beamten. Wer als besoldeter Gemeindebeamter zu gelten hat, kann
im einzelnen Falle streitig werden, da vielfach eine Anstellung im städtischen
Dienste nur im Vertragswege erfolgt. Einen Anhalt zur Entscheidung
der Frage gibt jetzt § 2 Abs. 2 des Ges., betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 (GS.
S. 141), indem dort negativ hervorgehoben wird, daß auf Personen,
welche ein Kommunalamt nur als Nebenamt oder als Nebentätigkeit
ausüben oder ein Kommunalamt führen, das seiner Art oder seinem
Umfange nach nur als Nebentätigkeit angesehen wird, dieses Gesetz
keine Anwendung findet.
I) Geistliche, Kirchendiener, Elementarlehrer.
d) Die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen
Mitglieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu
zählen sind.
e) Die Beamten der Staatsanwaltschaft einschließlich der Amts-
anwälte, nicht jedoch ohne weiteres die sonstigen „Hilfsbeamten“ der
Staatsanwaltschaft.
1) Die Polizeibeamten (Amtsvorsteher, Landrat, Kreissekretär).
Im allgemeinen ist noch wegen der Genehmigung, deren Staats-
beamte und aktive Militärpersonen zu ihrem Eintritt in die Stadt-
verordnetenversammlung von Seiten der vorgesetzten Dienststelle bedürfen,
auf den Staatsministerialbeschluß vom 2. März 1851 (MBl. S. 38)
n auf das Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874 § 47 Bezug zu
nehmen. .
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zu-
gleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.
Die wesentlichsten Bestimmungen über das Wahlverfahren find
folgende: Der erste vorbereitende Akt ist die Aufstellung einer Liste