344 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
dem Kommissar einzulegende Beschwerde an den zuständigen Minister
zu. Dasselbe gilt für die Kreditanstalt, soweit die Entscheidung des
Kommissars von ihrer bei der Anhörung geäußerten Ansicht abweicht.
Eine Eintragung im Grundbuche darf nur erfolgen auf Grund einer
Bescheinigung des Kommissars, daß die Genehmigung unanfechtbar
geworden ist (8§ 12).
Die zum Richteramte befähigten Beamten der Kreditanstalt sind für
die Beurkundung oder Beglaubigung der Anträge auf Eintragung oder
Löschung der Verschuldungsgrenze innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse zuständig (§ 14).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den einzelnen
Landesteilen sowie die für die Ausführung zuständigen öffentlichen
Kreditanstalten und die in den Fällen der §§ 9, 11 zuständigen
Kommissare sollen nach § 15 durch königliche Verordnung bestimmt
werden (§ 15). Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes sollen
vom zuständigen Minister erlassen werden (8 16).
Fünfter Titel.
93. Bedentung der VW Land-- und
8 ebentung Perestcherung für Land-- un
Der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft ist vor allen anderen
Betrieben ganz besonderen Gefahren infolge der Unbilden der Witterung
(bei Hagel, Dürre, Nässe, Überschwemmung), bei Feuer, Krankheiten
der Tiere und Pflanzen ausgesetzt. Deshalb haben die vorhandenen
verschiedenen Versicherungsarten für die Landwirte ganz besonders
Bedeutung. Vor allen kommen Feuer-, Hagel-, Ernte-, Viehversicherung
in Betracht.
Die Hagelversicherung geschieht meistens in Form von Aktiengesell-
schaften, jedoch finden sich neuerdings auch Gegenseitigkeitsgesellschaften.
Letztere ist die Spezialform für Viehversicherung, die sich vielfach an
den Kreis= und Provinzialverband anschließt. Neben der Versicherung
gibt es noch eine besondere Schlachthausversicherung zum Ersatz des
Schadens, der durch die Überwachung des Fleisches in den öffentlichen
Schlachthäusern entsteht.
Sechster Titel.
Wald= und Forstwirtschaft.
8§ 94. Gesetz betreffend Schutzwalbungen nnd Wald-
genosfsenschaften vom 6. Juli 1875 (GS. S. 416).1)
Das Gesetz vom 6. Juli 1875, das sogen. Waldschutzgesetz, behandelt
zwei miteinander in Zusammenhang stehende, höchst wichtige forstwirtschaft-
liche Materien. Es gibt einmal die Vorschriften (§§ 2—22), welche
1) Literatur: Oehlschläger und Bernhardt, Gesetz über Schutzwaldungen und
Waldgenossenschaften. Berlin 1878; von Brauchitsch, Die neuen preußischen Ver-
waltungsgesetze. Bd. 4. 15. Aufl. Berlin 1906 S. 328 f.