Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

456 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
darf der Eigentümer, wenn der Pachtvertrag noch länger als drei 
Jahre, von der Einfriedigung oder Vereinigung ab gerechnet, läuft, 
das Recht der eigenen Jagdausübung nach Ablauf von drei Jahren, 
nachdem er den Vertreter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von dieser 
Absicht in Kenntnis gesetzt hat, in Anspruch nehmen (§ 17 Abs. 1 des 
Entw.). Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines Eigenjagd- 
bezirkes, so fallen sie beim Vorliegen der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ihres Gemeinde-(Guts-hbezirks von 
selbst zu; anderenfalls ist über sie nach Maßgabe der Vorschriften 
im § 6 Abs. 2—4 und in den §§ 7—1|1 zu bestimmen, soweit nicht 
der Eigentümer sie nach § 16 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk aus- 
schließt. Werden sie hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk zugelegt, so erhöht sich der zu zahlende Pachtpreis beim Fehlen 
einer anderweiten Abrede im Verhältnis des räumlichen Umfangs zum 
bisherigen Umfange des Jagdbezirks (8 17 des Entw.). 
Über die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher Jagd- 
bezirke aus einem Gemeinde-(Guts-bezirke zu einem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirk oder über den Anschluß zu einem solchen oder über die 
Bildung eines selbständigen Eigen= oder gemeinschaftlichen Jagdbezirko, 
beschließen die nach dem geltenden Rechte zur Vertretung der gemein- 
schaftlichen (Gemeinde-)Jagdbezirke berufenen Organe. Zuständig ist 
nach dem geltenden Rechte zur Vertretung gemeinschaftlicher (Gemeinde-) 
Jagdbezirke der Jagdvorsteher nach § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1905, 
der Gemeinderat oder Bürgermeister im ehemaligen Herzogtum Nassau 
nach § 11 der Verordnung vom 30. März 1867. Ihnen liegt auch die 
Vereinbarung der Pachtentschädigung nach den §§ 8 und 10 ob. Die 
Beschlüsse und die Vereinbarung der Pachtentschädigung bedürfen der 
Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt 
ist, des Bezirksausschusses (§ 18 des Entwurf.). Wenn bei Beteiligung 
der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde(-Guts-sbezirken 
eine Einigung zwischen den zu ihrer Vertretung berufenen Organen 
E 18 Abs. 1) nicht zustande kommt, beschließt in den Fällen der §§ 9 
und 11 der Kreisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der 
Bezirksausschuß (§ 19 des Entw.). 
Kommt ohne Schuld des Eigenjagdbesitzers, dem nach den §§ 8 
und 10 ein Vorrecht auf die Anpachtung zusteht, eine Einigung über 
die Höhe der Pachtentschädigung nicht zustande, ist der Kreis(Bezirks-) 
ausschuß befugt, den Anschluß an den Eigenjagdbezirk zu beschließen 
und zugleich die Höhe der zu zahlenden Entschädigung festzusetzen. Das- 
selbe gilt im Falle der §§ 10 und 11 mit der Maßgabe, daß der 
Kreis(Bezirks-hausschuß zugleich befugt ist, unter mehreren zur An- 
pachtung bereiten Inhabern der angrenzenden Eigenjagdbezirke einen 
auszuwählen (§ 20 des Entw.). Dem Vertretungsorgan (§ 18 Abs. 1) 
steht innerhalb zwei Wochen gegen den nach den 8 18 bis 20 er- 
gehenden Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirks- 
ausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks- 
ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu. Zum größeren 
Schutze der Vermögensrechte der an einen Eigenjagdbezirk anzuschließenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.