Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

516 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche zu 
verwenden; vorweg sind zu befriedigen die im Genuß einer Pension 
Befindlichen, später eintretende Ansprüche sind nur aus vorhandenem 
Vermögensrest zu befriedigen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesen 
Fällen einen Liquidationsplan aufzustellen. Ein etwa verbleibender 
Vermögensrest fällt dem Verein zu, welchem die Mitglieder des auf- 
gelösten Vereins überwiesen sind (§ 1777). 
30. Vereinigung zweier oder mehrerer Pensionskassen 
kann die Aussichtsbehörde im Interesse der dauernden Sicherstellung 
der Ansprüche der Mitglieder nach Anhörung der Generalversamm- 
lungen der beteiligten Knappschaftsvereine anordnen (8 77)). 
31. Verwaltung des Knappschaftsvermögens. Diese 
erfolgt unter Beteiligung der Knappschaftsältesten durch den Knapp- 
schaftsvorstand und die Generalversammlung. Bei besonderen Kassen- 
einrichtungen muß ein besonderer Vorstand bestehen (§ 178). 
32. Wahl der Knappschaftsältesten. Diese erfolgt auf Grund 
unmittelbarer Abstimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder (§ 179). 
33. Zusammensetzung des Knappschaftsvorstandes. Be- 
schlußfassung. Der Vorstand besteht zur Hälfte aus den gewählten 
Werksbesitzern bezw. deren Vertretern, zur Hälfte aus den beitritts- 
pflichtigen Knappschaftsältesten. Der Vorsitzende wird vom Knapp- 
schaftsvorstand selbst gewählt (§ 180). Die Beschlußfassungen im 
Vorstande erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit nochmalige Beschlußfassung über denselben Antrag innerhalb 
B eventl. Anrufung des Hberbergamts zwecks Entscheidung 
(§ 1807). 
34. Rechtliche Stellung des Vorstandes. Der Vorstand 
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung 
kann die Vertretung nach außen einem oder mehreren Vorstands- 
mitgliedern übertragen werden. Der Vorstand führt die laufende 
Verwaltung. Übertragung derselben auf einen Vorstandsbeamten oder 
Vorstandsbeamte ist nur auf Grund besonderer Bestimmung der Satzung 
zulässig. Zum Nachweise der Vertretungemacht erhält der Vorstand. 
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die den Vorstand bilden- 
den Personen. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört ins- 
besondere: Leitung der Wahl der Knappschaftsältesten, Auswahl der 
Beamten und Arzte des Vereins, der Abschluß der Verträge mit ihnen, 
sowie mit den Apothekern, die Verwaltung des Vereinsvermögens und 
die Anlegung verfügbarer Gelder, die Aussicht über die Geschäfts- 
führung der etwa bestehenden besonderen Krankenkassen. Für die 
Anlegung verfügbarer Gelder gelten die für die Anlegung von 
Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, soweit nicht im einzelnen Falle 
auf Antrag des Vorstandes durch die Ausfsichtsbehörde eine andere 
Anlegung zugelassen ist (§ 181). 
35. Generalversammlung. Kompetenz. Der Generalver= 
sammlung muß vorbehalten bleiben: Abänderung der Satzung, Wahl 
des Vorstandes, Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme 
der Jahresrechnung, zur Ausübung der Befugnis, Ansprüche des
	        
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