516 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche zu
verwenden; vorweg sind zu befriedigen die im Genuß einer Pension
Befindlichen, später eintretende Ansprüche sind nur aus vorhandenem
Vermögensrest zu befriedigen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesen
Fällen einen Liquidationsplan aufzustellen. Ein etwa verbleibender
Vermögensrest fällt dem Verein zu, welchem die Mitglieder des auf-
gelösten Vereins überwiesen sind (§ 1777).
30. Vereinigung zweier oder mehrerer Pensionskassen
kann die Aussichtsbehörde im Interesse der dauernden Sicherstellung
der Ansprüche der Mitglieder nach Anhörung der Generalversamm-
lungen der beteiligten Knappschaftsvereine anordnen (8 77)).
31. Verwaltung des Knappschaftsvermögens. Diese
erfolgt unter Beteiligung der Knappschaftsältesten durch den Knapp-
schaftsvorstand und die Generalversammlung. Bei besonderen Kassen-
einrichtungen muß ein besonderer Vorstand bestehen (§ 178).
32. Wahl der Knappschaftsältesten. Diese erfolgt auf Grund
unmittelbarer Abstimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder (§ 179).
33. Zusammensetzung des Knappschaftsvorstandes. Be-
schlußfassung. Der Vorstand besteht zur Hälfte aus den gewählten
Werksbesitzern bezw. deren Vertretern, zur Hälfte aus den beitritts-
pflichtigen Knappschaftsältesten. Der Vorsitzende wird vom Knapp-
schaftsvorstand selbst gewählt (§ 180). Die Beschlußfassungen im
Vorstande erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-
gleichheit nochmalige Beschlußfassung über denselben Antrag innerhalb
B eventl. Anrufung des Hberbergamts zwecks Entscheidung
(§ 1807).
34. Rechtliche Stellung des Vorstandes. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung
kann die Vertretung nach außen einem oder mehreren Vorstands-
mitgliedern übertragen werden. Der Vorstand führt die laufende
Verwaltung. Übertragung derselben auf einen Vorstandsbeamten oder
Vorstandsbeamte ist nur auf Grund besonderer Bestimmung der Satzung
zulässig. Zum Nachweise der Vertretungemacht erhält der Vorstand.
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die den Vorstand bilden-
den Personen. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört ins-
besondere: Leitung der Wahl der Knappschaftsältesten, Auswahl der
Beamten und Arzte des Vereins, der Abschluß der Verträge mit ihnen,
sowie mit den Apothekern, die Verwaltung des Vereinsvermögens und
die Anlegung verfügbarer Gelder, die Aussicht über die Geschäfts-
führung der etwa bestehenden besonderen Krankenkassen. Für die
Anlegung verfügbarer Gelder gelten die für die Anlegung von
Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, soweit nicht im einzelnen Falle
auf Antrag des Vorstandes durch die Ausfsichtsbehörde eine andere
Anlegung zugelassen ist (§ 181).
35. Generalversammlung. Kompetenz. Der Generalver=
sammlung muß vorbehalten bleiben: Abänderung der Satzung, Wahl
des Vorstandes, Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme
der Jahresrechnung, zur Ausübung der Befugnis, Ansprüche des