Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Wenn man sagt'?), die Militärverwaltung sei Reichsver- 
waltung, es gebe aber dafür keine oberste Reichsbehörde, sondern 
sie werde durch die Kriegsminister der Contingentsstaaten ge- 
führt, so verwechselt man Ursache und Wirkung. Wäre die 
Militärverwaltung Sache des Reiches, so würde ganz gewiss auch 
das dafür erforderliche Reichsamt nicht fehlen und es lässt sich 
auch gar kein vernünftiger Grund denken, warum es für diese 
wichtigste aller Verwaltungen fehlen sollte. Weil aber die Militär- 
verwaltung Contingentsverwaltung und als solche Sache der 
Einzelstaaten ist, desshalb wird sie von den Kriegsministerien der 
Einzelstaaten geführt. 
Stellen wir die wesentlichsten Resultate dieser Erörterungen 
zusammen, so finden wir Folgendes: 
1. Nach der BrockHAus’schen Theorie sollte die Finanz- 
verwaltung der Contingente im Namen des Reichs geführt werden, in 
Wirklichkeit wird sie von den Einzelstaaten im eigenen Namen geführt. 
2. Nach der BrockHAus’schen Theorie sind Ersparnisse der 
Einzelstaaten an den Militärausgaben unmöglich; die Reichsver- 
fassung Art. 67 und die Militärconvention mit Württemberg 
treffen über solche Ersparnisse Anordnungen. 
3. Nach der BrockHAus’schen Theorie ist das Ersatz- 
geschäft Sache des Reichs, in Wahrheit gehört es zur Competenz 
der Einzelstaaten. 
4. Wäre die Armee eine untheilbare Einheit, so müssten 
allgemeine Reglements und Dienstvorschriften vom Kaiser für die 
ganze Armee erlassen werden; in Wirklichkeit werden sie vom Könige 
von Preussen für die Preussische Armee und alsdann gleichlautend 
vom Könige von Sachsen und vora Könige von Württemberg erlassen. 
5. Wären sie — wie BrocKkHAUs lehrt — kaiserliche Er- 
lasse, so müssten sie vofi Reichskanzler, so weit erforderlich, 
contrasignirt und in einem Reichsverordnungsblatt verkündet 
werden, in Wirklichkeit werden sie — falls eine Gegenzeichnung 
erforderlich ist — von den Kriegsministern der Contingents- 
staaten gezeichnet und verkündet. 
6. Nach BrockHAus ist die Mittheilung der das Oontingent 
betreffenden Eirnennungen zum Zweck der landesherrlichen Publi- 
18) G, Meyer, Verwaltungsr. IT S. 41. Brockuaus $. 127. 
 
	        
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