- 5 —
Von besonderem Interesse für Deutschland sind die Bestimm-
ungen der französischen „Loi sur la nationalite“ vom 26. Juni
1889. Dieses Gesetz erklärt für Franzosen
1. alle in Frankreich von unbekannten Eltern oder von
Eltern unbekannter Nationalität geborene Kinder,
2. jedes in Frankreich geborene Kind eines Fremden, der
selbst auch in Frankreich geboren ist,
3. jeden in Frankreich geborenen Fremden, der bei Eintritt
der Volljährigkeit wohnt, wenn er nicht binnen Jahresfrist die
französische Nationalität ablehnt und zugleich durch amtliche
Urkunden den Beweis liefert, dass er seine angestammte Natio-
nalıtät erhalten hat und dem Rufe zur Erfüllung der Militär-
pflicht in seiner Heimath gefolgt ist.
Die letzte dieser drei Bestimmungen ist vom nationalen wie
vom internationalen Gesichtspunkte aus gleich berechtigt und
zweckmässig, und es muss als ein wesentlicher Fortschritt in der
dringend wünschenswerthen völkerrechtlichen Betrachtung dieser
Frage bezeichnet werden, dass bei der Fixirung des Verhältnisses
eines Fremden zum eigenen Staate auf den Fortbestand der Be-
zıehung zum Heimathsstaate Rücksicht genommen wird. Auch
gegen die Occupation von Kindern unbekannter Nationalität ist
nichts einzuwenden, da die Existenz staatloser Individuen dem
Interesse aller Kulturstaaten widerspricht. Aber der Satz, dass
die Widerholung der Geburt auf französischem Gebiete in zwei
Generationen die französische Staatsangehörigkeit zur Folge
hat, ist ein seltsames Produkt legislativer Willkür. Zweifellos
wird in der Mehrzahl der Fälle die Geburt des Vaters und des
Sohnes in Frankreich die Folge einer dauernden Niederlassung
diese Folge durch eine besondere Erklärung nach erreichter Volljährig-
keit abgelehnt wird („declaration of alienage“ im englischen Recht),
c) die Geburt im Inlande giebt nur ein Recht auf den Erwerb der Staats-
angehörigkeit des Geburtslandes durch eine blosse Erklärung nach er-
reichter Volljährigkeit.