Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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III.  Befreiungen  von  der  Salzabgabe.

§.  20.

Befreit  von  der  Salzabgabe  (§.  2.)  ist:

1)  das  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollvereins-Auslande  und  das  zur  Natronsulphat-
  und  Sodafabrikation  bestimmte  Salz;

2)  das  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken,  d.  h.  zur  Fütterung  des  Viehes
und  zur  Düngung  bestimmte  Salz;

3)  das  zum  Einsalzen  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen,  sowie  das  zum
Einsalzen,  Einpökeln  u.  s.  w.  von  Gegenständen,  die  zur  Ausfuhr
bestimmt  sind  und  ausgeführt  werden,  erforderliche  und  verwendete

Salz;

4)  das  zu  allen  sonstigen  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz,  jedoch  mit
Ausnahme  des  Salzes  für  solche  Gewerbe,  welche  Nahrungs-  und
Genußmittel  für  Menschen  bereiten,  namentlich  auch  mit  Ausnahme
des  Salzes  für  die  Herstellung  von  Tabaksfabrikanten,  Mineralwassern
und  Bädern;

5)  das  von  der  Staatsregierung  oder  mit  deren  Genehmigung  zur  Unterstützung
  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeitsanstalten  verabfolgte
Salz.

Ueberall  ist  die  abgabenfreie  Verabfolgung  abhängig  von  der  Beobachtung

der  von  der  Steuerverwaltung  angeordneten  Kontrolemaaßregeln.

Die  durch  die  Kontrole  erwachsenden  Kosten  können  in  den  Befreiungsfällen

  unter  Nr.  2.,  3.  und  4.  mit  einem  Maximalbetrage  von  2  Sgr.  —  7  Kreuzern
  —  für  den  Zentner  von  den  Salzempfängern  erhoben  werden.

§.  21.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  12.  Oktober  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

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