Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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disciplinam  et  administrationem  spectantis)
oder  um  reine  Gnadensachen  (res  gratiae).  Dementsprechend
  ist  das  strenge  Prozeßverfahren,
das  Disziplinar=  und  verwaltungsgerichtliche
  Verfahren  und  das  Verfahren
in  Gnadensachen  zu  unterscheiden.

1.  Dasstrenge  Prozeßverfahren.  Da
die  Rota  ein  wirklicher  Gerichtshof  ist,  kommen

die  Regeln  des  ordentlichen  kanonischen  Prozesses

mit  seinen  charakteristischen  Merkmalen  zur  Anwendung:
  der  festen  Terminfolge  (ad  concordandum

  de  dubüis  =  litis  contestatio,  ad  defendendum,

  adrespondendum),  dem  Artikulations-Kurie.



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vorschriften  in  analoger  Weise  zur  Anwendung
(Lex  propria  tit.  I,  cap.  3  und  cap.  1,  can.  11
und  12).

Das  Verfahren  vor  der  Signatura  ist  ein
Mmöglichst  einfaches  und  abgekürztes,  doch  gelten
die  Zitation  der  Gegenpartei  und  Anberaumung
eines  Termins  zur  Darlegung  der  Gründe  als
wesentliche  Erfordernisse.  Handelt  es  sich  um
Strafprozesse  gegen  Rotarichter,  ist  die  Form  des
kanonischen  Kriminalprozesses  anzuwenden  (Lex
Propria  tit.  II,  cap.  2).

Eingehende  Vorschriften  regeln  die  Prozeßkosten.
  Der  Gebrauch  eines  Stempelpapiers  ist

verfahren,  d.  h.  der  Auflösung  der  einzelnen  vorgeschrieben.  Auch  kann  der  Auditor  ponens
Streitfragen  in  articuli,  und  zwar  in  der  Form  die  vorherige  Sicherstellung  der  Unkosten  in  Höhe
von  dubia,  der  Zäsur  des  Prozesses  durch  die  von  100  bis  500  Lire  verlangen.  Für  die  Geconclusio
  in  causa  in  ein  getrenntes  Beweis=  bühren  der  Advokaten  im  einzelnen  ist  eine  beund
  Urteilsverfahren.  Des  weiteren  ist  das  Prinzip  sondere  Honorarordnung  aufgestellt.  Durch  Beder
  Schriftlichkeit  und  Mittelbarkeit  maßgebend,  willigung  des  Armenrechts  können  die  Gerichtsd.
  h.  die  Richter  fällen  das  Urteil  auf  Grund  der  wie  Anwaltskosten  ganz  oder  teilweise  erlassen
Prozeßakten,  nicht  auf  Grund  mündlicher  Ver=  werden  (Lex  propria,  Appendix).

handlung  der  Parteien  oder  deren  Vertreter  vor  2.  Im  Gegensatz  zu  dem  Verfahren  vor  der
Gericht.  Doch  ist  es  jetzt  in  gewissen  Fällen  auch  Rota  und  Signatura  soll  das  Disziplinarzulässig,
  einen  besondern  Termin  für  die  münd--  und  Verwaltungsverfahren  vor  den

liche  Disputation  der  Vertreter  vor  dem  Richterkollegium

  anzuberaumen.  Beleidigungen,  Ungebühr

oder  Ungehorsam  hierbei  werden  mit  Wortentziehung,

  bei  den  Advokaten  mit  Suspension  oder
Amtsentsetzung  geahndet.  Die  bisher  üblichen
mündlichen  Informationen  der  Richter  sind  dagegen
  fortgefallen.  Ein  Anwaltszwang  besteht

nicht.  Die  Parteien  können  vielmehr  selbst  ihre
Sache  vertreten  und  sich  hierbei  ihrer  Muttersprache

bedienen.  Der  Parteibetrieb  ist  gewahrt,  doch
werden  die  Schriftstücke  ex  ofticio  zugestellt.  Der

Kläger  kann  in  jedem  Stadium  des  Prozesses  zurücktreten,
  jedoch  muß  dies  absolut  und  bedingungslos
  erfolgen  und  die  Gegenpartei  sowie  das  Gericht
damit  einverstanden  sein.  Sämtliche  Akten  stehen
den  Parteien  längere  Zeit  vor  der  Verhandlung

zur  Einsicht  offen.  —  Das  Urteil  wird  in  geheimer
  Sitzung  auf  Grund  schriftlich  abgefaßter,

mit  Gründen  versehener  Voten  nach  absoluter

Stimmenmehrheit  gefällt.  Ohne  neuen  Antrag  der
obsiegenden  Partei  und  nochmaligen  Gerichtsbeschluß
  ist  es  alsdann  binnen  zehn,  höchstens
dreißig  Tagen  zu  publizieren;  es  muß  schriftlich
abgefaßt  und  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  mit  den
Urteilsgründen  versehen  sein.  —  Bestätigt  die

Rota  ein  früheres  Urteil,  so  wird  es  damit  rechtskräftig,

  so  daß  jede  weitere  Appellation  ausgeschlossen
  ist  und  nur  noch  die  außerordentlichen

Rechtsmittel  der  querela  nullitatis  oder  der

restitutio  in  integrum  innerhalb  dreier  Monate
bei  der  Signatura  zulässig  sind.  Lautet  dagegen

das  Rota-Urteil  abweichend,  so  kann  noch  Appellation
  an  den  nächstfolgenden  Rotaturnus  binnen

zehn  Tagen  nach  Zustellung  des  Urteils  eingelegt
werden.  —  Für  das  Kriminalverfahren  kommen
die  allgemeinen  Normen  des  kanonischen  Strafprozesses
  und  die  eben  erwähnten  besondern  Rota-Kongregationen

  sine  forma  et  strepitu,  ohne
die  strengen  Formen  des  Prozesses  vor  sich  gehen.
Infolgedessen  fallen  die  litis  contestatio,  Zeugenvernehmung,
  Schriftsätze  der  Verteidiger  fort.  Die
Parteien  müssen  dagegen  stets  gehört  und  ihre
Beweisstücke  geprüft  werden.  Auch  können  sie  gedruckte
  Schriftsätze  bis  zu  einem  bestimmten  Umfang
  einreichen.  In  den  Angelegenheiten,  die  in
der  Plenarsitzung  zu  entscheiden  sind,  haben  die
Beamten  der  Kongregation  einen  offiziellen  Schriftsatz
  (olium  officiale)  mit  einer  kurzen  Darstellung
des  Falles,  einer  Zusammenstellung  der  beigebrachten
  Urkunden  (summarium)  und  der  Aufzählung
  der  dubia  auszuarbeiten  und  den  Kardinälen
  zehn  Tage  vor  der  Sitzung  zuzustellen.
Bei  besonders  wichtigen  oder  schwierigen  Fällen
sind  noch  die  vota  der  Konsultoren  beizufügen.  —
Die  Entscheidungen  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß
  und  sind  schriftlich  abzufassen  und
zu  publizieren.  Eine  Appellation  gegen  dieselben
  ist  nicht  möglich.  Doch  kann  der  unterlegenen
  Partei  auf  einen  innerhalb  der  nächsten
zehn  Tage  erfolgenden  Antrag  das  beneficium
novae  audientiae  gewahrt  werden.  Die  Gerichtskosten
  hat  jede  Partei  für  sich  zu  tragen.
Eine  Wiedererstattung  der  Gebühren  und  Unkosten
  findet  nicht  statt  (Norm.  pec.  c.  III,  art.  2
und  c.  IV,  §  2/4,  9/11).

3.  Die  Bewilligung  von  Gesuchen
um  Erteilung  von  Gnaden,  Dispensen,
Fakultäten,  Indulten  erfolgt  entweder  mündlich
(hier  nur  für  das  forum  conscientiae)  oder
schriftlich  in  Form  einer  Urkunde,  nach  dem  etwa
interessierte  Dritte  gehört  worden  sind.  Will  jemand
  einem  Dritten  gegenüber  die  erlangten
Gnaden  geltend  machen,  so  hat  er  den  gesetzlichen
Beweis  zu  erbringen,  d.  h.  die  Bewilligungs-