Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
giltigen  allgemeinen
österreichischungarischen

Lolltarifs.

Genennung  der  Gegenstände.

Gulden
Gold
per  100  kg.

 

341.

342.  a)
aus  343.
344.

348.

349.

352.

aus  353.

 

Kerzen  und  Fettfabrikate,  nicht  besonders  benannte,  z.  B.  aus
Stearin,  Walrath,  Palmöl,  Paraffin

Seife,  gemeine

Zündhölzchen

Feuerwerkskörper;  Lunten  (Zünd  und  Sprengschnüre)  mit
Ausnahme  der  nachbenannten

Lunten  (Zünd=  und  Sprengschnüre),  welche  ohne  Verwendung
von  Schießpulver  erzeugt  sind

Bücher,  Druckschriften,  auch  Kalender,  Zeitungen  und  Ankündigungen,
  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier,
beschriebenes,  Akten  und  Manuskripte

Bilder  auf  Papier,  d.  i.  Kupfer=  und  Stahlstiche,  Steindrücke,
Holzschnitte,  Photographien  und  dergleichen,  Farbendruckbilder
  auf  Papier  oder  Leinwand

Anmerkung  zu  Nr.  348  und  349:

Gebundene  Bücher,  Bilderwerke  u.  s.  w.  oder  auf  Leinwand
oder  Pappe  aufgezogene  Karten  und  Bilder  sind  nach  Nr.  348
und  349  zu  behandeln;  gehören  aber  die  Einbände  ihrer  Beschaffenheit
  nach  zu  den  Kurzwaaren)  so  sind  derlei  Bücher,
Bilderwerke  u.  s.  w.  als  Kurzwaaren  zu  verzollen.  Einbände,
Mappen,  Kartons  und  dergleichen,  welche  kenntlich  zu  den
eingelegten  oder  eingeschobenen  zollfreien  Büchern,  Lieferungen,
Bildern  u.  s.  w.  gehören,  werden  ebenfalls  zollfrei  behandelt.

Ferner  sind  auch  die  ohne  Kunstwerth  hergestellten  Massenerzeugnisse
  der  Schwarz=  oder  Farbenbilddruck-Manufaktur,  einschließlich
  der  Bilderbogen,  von  der  Behandlung  nach  Nr.  349
nicht  auszuschließen.

Statuen  (auch  Büsten  und  Thierfiguren),  sowie  Basreliefs
und  Hautreliefs  aus  Steinen,  in  Stücken  schwerer  als  5  kg;  desgleichen
  Statuen,  Büsten  und  Thierfiguren  aus  Metall  ober  Hol),
jedoch  mindestens  in  natürlicher  Größe

Superphosphatdüngee.




 

 

2.50
5.—

24.—

15.—

frei

frei

frei

frei