Nummer
des zur Zeit des
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen
österreichischungarischen
Lolltarifs.
Genennung der Gegenstände.
Gulden
Gold
per 100 kg.
341.
342. a)
aus 343.
344.
348.
349.
352.
aus 353.
Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B. aus
Stearin, Walrath, Palmöl, Paraffin
Seife, gemeine
Zündhölzchen
Feuerwerkskörper; Lunten (Zünd und Sprengschnüre) mit
Ausnahme der nachbenannten
Lunten (Zünd= und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung
von Schießpulver erzeugt sind
Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen,
Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier,
beschriebenes, Akten und Manuskripte
Bilder auf Papier, d. i. Kupfer= und Stahlstiche, Steindrücke,
Holzschnitte, Photographien und dergleichen, Farbendruckbilder
auf Papier oder Leinwand
Anmerkung zu Nr. 348 und 349:
Gebundene Bücher, Bilderwerke u. s. w. oder auf Leinwand
oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348
und 349 zu behandeln; gehören aber die Einbände ihrer Beschaffenheit
nach zu den Kurzwaaren) so sind derlei Bücher,
Bilderwerke u. s. w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände,
Mappen, Kartons und dergleichen, welche kenntlich zu den
eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen,
Bildern u. s. w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt.
Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse
der Schwarz= oder Farbenbilddruck-Manufaktur, einschließlich
der Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349
nicht auszuschließen.
Statuen (auch Büsten und Thierfiguren), sowie Basreliefs
und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg; desgleichen
Statuen, Büsten und Thierfiguren aus Metall ober Hol),
jedoch mindestens in natürlicher Größe
Superphosphatdüngee.
2.50
5.—
24.—
15.—
frei
frei
frei
frei