Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

536  Armenwesen.

die  Gewinnung  einer  selbständigen  Lebensstellung  fördern  und  die  Ueberwindung
  von  Unfällen,  wie  sie  den  Arbeiter  nicht  selten  treffen,  namentlich
Erwerbslosigkeit,  Krankheiten  u.  s.  w.  erleichtern.

Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  sollen  sich  angelegen
sein  lassen,  die  Errichtung  solcher  Kassen,  wo  sie  noch  fehlen,  alsbald
anzuregen  und  zu  befördern.

Zur  Gründung  von  Privatsparvereinen  oder  Sparkassen,  als
öffentlichen  Anstalten  ist  die  Genehmigung  des  k.  Staatsministeriums
des  Handels  erforderlich.  (Art.  193  des  P.  St.G.,  M.  E.  v.  9.  Oct.
1865,  K.A.  Bl.  S.  2298.  R.A.  vom  9.  Mai  1860,  K.A.Bl.  S.  599,
Döll.  XIV.  S.  2282  u.  ff.)

Allgemeine  Grundsätze  für  die  innere  Einrichtung  der  Sparkassen.

(M.E.  vom  30.  Jan.  1843,  Döll.  XXVIII.  S.  1194.)

Haftung  der  Magistrate  und  Gemeindeverwaltungen,  hinsichtlich
der  Verwaltung  der  Sparkassen.  (M.  E.  vom  30.  Nov.  1853,  Döll.
ibid.  S.  1199.)

Verbindung  von  Leih=  und  Hilfskassen  mit  Sparkassen.

(M.  E.  vom  16.  Mai  1846,  ibid.  1201.)

Die  Sparkassen  sind  von  der  Betheiligung  an  den  neuen  Staatsanlehen
  mittels  Erwerbung  von  Obligationen  au  porteur  nicht  ausgeschlossen,
  doch  dürfen  sie  sich  nur  mit  einer  bestimmten,  unüberschreitbaren,
von  der  Kreisregierung  festgesetzten  Summe  betheiligen.

(M.  E.  vom  9.  Sept.  1846,  ibid.  S.  1202.)

Gesetz,  die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und  beziehungsweise  die  bei
der  Staatsschuldentilgungskasse  hinterliegenden  Sparkassekapitalien  betr.,
vom  4.  Juni  1848,  G.Bl.  S.  177,  Döll.  XXVIII.  S.  1202.

IV.  Leihanstalten.

Ihre  Verwaltung  richtet  sich  nach  den  jeweils  gegebenen  Statuten
der  Anstalten.  —  Als  städtische  Anstalten  stehen  dieselben  unter  der
Leitung  und  Verwaltung  des  Magistrats.  (+  57  des  Gem  Ed.)
(Conf.  Döll.  XIV.  S.  2339  u.  ff.,  Döll.  XXVIII.  S.  1306  u.  ff.)

Die  Herausgabe  von  Pfändern  in  strafrechtlichen  Untersuchungen.

(M.  E.  vom  4.  Jan.  1839,  ibid.  S.  1307.)

Die  Herstellung  und  Beförderung  von  Spar=  und  Hilfskassen,
dann  von  Leihanstalten,  die  Bewilligung  zur  wechselseitigen  Verbindung
dieser  Anstalten  competirt  zur  Kreisregierung.

(Gesch.Vereinf.  V.  vom  10.  Aug.  1848,  Döll.  XXVIII.  S.  1307.)

Wer  ohne  Berechtigung  eine  Leihanstalt  unterhält  oder  gewerbsmäßig
  auf  Pfänder  leiht,  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  fl.

Zugleich  ist  die  Schließung  solcher  Anstalten  im  Beschlusse  auszusprechen
  und  als  provisorische  Maßregel  der  Distriktspolizeibebörde  gestattet.

Art.  192  des  P.  St.G.  der  auch  Strafen  festsetzt  für  Ueberschreitung
  der  den  Geschäftsbetrieb  normirenden  Anordnungen  der  zuständigen
Behörde.