536 Armenwesen.
die Gewinnung einer selbständigen Lebensstellung fördern und die Ueberwindung
von Unfällen, wie sie den Arbeiter nicht selten treffen, namentlich
Erwerbslosigkeit, Krankheiten u. s. w. erleichtern.
Die Vorstände der Distriktspolizeibehörden sollen sich angelegen
sein lassen, die Errichtung solcher Kassen, wo sie noch fehlen, alsbald
anzuregen und zu befördern.
Zur Gründung von Privatsparvereinen oder Sparkassen, als
öffentlichen Anstalten ist die Genehmigung des k. Staatsministeriums
des Handels erforderlich. (Art. 193 des P. St.G., M. E. v. 9. Oct.
1865, K.A. Bl. S. 2298. R.A. vom 9. Mai 1860, K.A.Bl. S. 599,
Döll. XIV. S. 2282 u. ff.)
Allgemeine Grundsätze für die innere Einrichtung der Sparkassen.
(M.E. vom 30. Jan. 1843, Döll. XXVIII. S. 1194.)
Haftung der Magistrate und Gemeindeverwaltungen, hinsichtlich
der Verwaltung der Sparkassen. (M. E. vom 30. Nov. 1853, Döll.
ibid. S. 1199.)
Verbindung von Leih= und Hilfskassen mit Sparkassen.
(M. E. vom 16. Mai 1846, ibid. 1201.)
Die Sparkassen sind von der Betheiligung an den neuen Staatsanlehen
mittels Erwerbung von Obligationen au porteur nicht ausgeschlossen,
doch dürfen sie sich nur mit einer bestimmten, unüberschreitbaren,
von der Kreisregierung festgesetzten Summe betheiligen.
(M. E. vom 9. Sept. 1846, ibid. S. 1202.)
Gesetz, die Verhältnisse der Sparkassen und beziehungsweise die bei
der Staatsschuldentilgungskasse hinterliegenden Sparkassekapitalien betr.,
vom 4. Juni 1848, G.Bl. S. 177, Döll. XXVIII. S. 1202.
IV. Leihanstalten.
Ihre Verwaltung richtet sich nach den jeweils gegebenen Statuten
der Anstalten. — Als städtische Anstalten stehen dieselben unter der
Leitung und Verwaltung des Magistrats. (+ 57 des Gem Ed.)
(Conf. Döll. XIV. S. 2339 u. ff., Döll. XXVIII. S. 1306 u. ff.)
Die Herausgabe von Pfändern in strafrechtlichen Untersuchungen.
(M. E. vom 4. Jan. 1839, ibid. S. 1307.)
Die Herstellung und Beförderung von Spar= und Hilfskassen,
dann von Leihanstalten, die Bewilligung zur wechselseitigen Verbindung
dieser Anstalten competirt zur Kreisregierung.
(Gesch.Vereinf. V. vom 10. Aug. 1848, Döll. XXVIII. S. 1307.)
Wer ohne Berechtigung eine Leihanstalt unterhält oder gewerbsmäßig
auf Pfänder leiht, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 150 fl.
Zugleich ist die Schließung solcher Anstalten im Beschlusse auszusprechen
und als provisorische Maßregel der Distriktspolizeibebörde gestattet.
Art. 192 des P. St.G. der auch Strafen festsetzt für Ueberschreitung
der den Geschäftsbetrieb normirenden Anordnungen der zuständigen
Behörde.