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verloren hat, die ihn früher zur Zucht tauglich erscheinen ließen. Die Aufsicht über
gekörte Bullen wird durch die Ausführungsverordnung geregelt.
§ 18. (1) Einsprüche gegen den Beschluß der Bezirks-Körkommission oder des
Bezirkstierarztes über die Zuchttauglichkeit sind binnen 8 Tagen von Eröffnung der
Bescheidung ab zulässig und an die Amtshauptmannschaft zu richten.
(2) Diese hat, wenn die Körung durch den Bezirkstierarzt erfolgte, die zuständige
Bezirks-Körkommission mit der alsbaldigen Nachprüfung (Nachkörung) zu beauftragen,
wenn die Körung durch die Bezirks-Körkommission erfolgte, den Einspruch
behufs Uberweisung an die Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft abzugeben.
§ 19. (1) Die Kreis-Körkommission besteht für jede Kreishauptmannschaft aus
zwei Landwirten, die nebst mindestens zwei Stellvertretern von der Kreishauptmannschaft
nach Vorschlag der beteiligten landwirtschaftlichen Kreisvereine aus den Angehörigen
des Regierungsbezirks auf sechs Jahre gewählt werden, und dem vom
Ministerium des Innern zu ernennenden Sachverständigen. Die Zuteilung des
Bezirkstierarztes, der bei der Körung mitgewirkt hat, ist unzulässig; auch darf ein
Landwirt in der Kreis-Körkommission nicht in einer Sache mitwirken, in der er bereits
als Mitglied der Bezirks-Körkommission tätig war.
(2) Die Kreis-Körkommission wird von der Kreishauptmannschaft nach Bedürfnis
zusammenberufen.
§ 20. Die Kreis-Körkommission hat das Ergebnis der Nachkörung der Kreishauptmannschaft
anzuzeigen Ist ein von der Bezirks-Körkommission beanstandeter
Bulle tauglich befunden worden, so hat die Kreishauptmannschaft die Ausstellung
des Körscheines durch die Amtshauptmannschaft anzuordnen; ist er nicht tauglich
befunden worden, so sind die Gründe der Abkörung in dem von der Kreishauptmannschaft
zu erteilenden Bescheid anzugeben.
§ 21. (1) Die Kosten der Hauptkörungen und der Vorkörungen trägt die
Staatskasse.
(2) Wird bei Einsprüchen gegen Körungen (§ 18) die Entscheidung des Bezirkstierarztes
von der Bezirks-Körkommission oder die Entscheidung der Bezirks-Körkommission
von der Kreis-Körkommission bestätigt, so fallen die durch den Einspruch
erwachsenden Kosten dem zu, der den Einspruch erhoben hat. Andernfalls sind sie
von der Staatskasse zu tragen.
§ 22. Die Beschlüsse der Bezirks= und der Kreis-Körkommission werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Den Vorsitz führt der tierärztliche Sachverständige.