Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

—  84  —

verloren  hat,  die  ihn  früher  zur  Zucht  tauglich  erscheinen  ließen.  Die  Aufsicht  über
gekörte  Bullen  wird  durch  die  Ausführungsverordnung  geregelt.

§  18.  (1)  Einsprüche  gegen  den  Beschluß  der  Bezirks-Körkommission  oder  des
Bezirkstierarztes  über  die  Zuchttauglichkeit  sind  binnen  8  Tagen  von  Eröffnung  der
Bescheidung  ab  zulässig  und  an  die  Amtshauptmannschaft  zu  richten.

(2)  Diese  hat,  wenn  die  Körung  durch  den  Bezirkstierarzt  erfolgte,  die  zuständige
Bezirks-Körkommission  mit  der  alsbaldigen  Nachprüfung  (Nachkörung)  zu  beauftragen,
  wenn  die  Körung  durch  die  Bezirks-Körkommission  erfolgte,  den  Einspruch
behufs  Uberweisung  an  die  Kreis-Körkommission  an  die  Kreishauptmannschaft  abzugeben.


§  19.  (1)  Die  Kreis-Körkommission  besteht  für  jede  Kreishauptmannschaft  aus
zwei  Landwirten,  die  nebst  mindestens  zwei  Stellvertretern  von  der  Kreishauptmannschaft
  nach  Vorschlag  der  beteiligten  landwirtschaftlichen  Kreisvereine  aus  den  Angehörigen
  des  Regierungsbezirks  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden,  und  dem  vom
Ministerium  des  Innern  zu  ernennenden  Sachverständigen.  Die  Zuteilung  des
Bezirkstierarztes,  der  bei  der  Körung  mitgewirkt  hat,  ist  unzulässig;  auch  darf  ein
Landwirt  in  der  Kreis-Körkommission  nicht  in  einer  Sache  mitwirken,  in  der  er  bereits
als  Mitglied  der  Bezirks-Körkommission  tätig  war.

(2)  Die  Kreis-Körkommission  wird  von  der  Kreishauptmannschaft  nach  Bedürfnis
  zusammenberufen.

§  20.  Die  Kreis-Körkommission  hat  das  Ergebnis  der  Nachkörung  der  Kreishauptmannschaft
  anzuzeigen  Ist  ein  von  der  Bezirks-Körkommission  beanstandeter
Bulle  tauglich  befunden  worden,  so  hat  die  Kreishauptmannschaft  die  Ausstellung
des  Körscheines  durch  die  Amtshauptmannschaft  anzuordnen;  ist  er  nicht  tauglich
befunden  worden,  so  sind  die  Gründe  der  Abkörung  in  dem  von  der  Kreishauptmannschaft
  zu  erteilenden  Bescheid  anzugeben.

§  21.  (1)  Die  Kosten  der  Hauptkörungen  und  der  Vorkörungen  trägt  die
Staatskasse.

(2)  Wird  bei  Einsprüchen  gegen  Körungen  (§  18)  die  Entscheidung  des  Bezirkstierarztes
  von  der  Bezirks-Körkommission  oder  die  Entscheidung  der  Bezirks-Körkommission
  von  der  Kreis-Körkommission  bestätigt,  so  fallen  die  durch  den  Einspruch
erwachsenden  Kosten  dem  zu,  der  den  Einspruch  erhoben  hat.  Andernfalls  sind  sie

von  der  Staatskasse  zu  tragen.

§  22.  Die  Beschlüsse  der  Bezirks=  und  der  Kreis-Körkommission  werden  mit
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Den  Vorsitz  führt  der  tierärztliche  Sachverständige.