IX. Schulangelegenheiten. 115
2 3 Zuständige Behörde Rechtsmittel
Bildung eines Schulvorstands
in einem Gesamtschulverbande
mangels Einigung
der Beteiligten auf
fünf Jahre.
161. Abweichung von den im Wie bei 160, Wie bei 160.
§ 50 Abs. 4 u. 5 vorgesehenen unter Genehmigung
Stimmenverhältnissen der Schulaufsichtsauf
Antrag Beteiligter. behörde.
162. * 52 Abs. 4. Festsetzung Wie bei 160. Desgl.
der baren Auslagen und
Entschädigung des Verbandsvorstehers
und kommissarischen
Vorstehers eines
Gesamtschulverbandes.
166839 33 Abs. 3. Beanst an= Klage innerhalb Berufung ans OVG.
dung von Beschlüssen des zwei Wochen beim
Schulvorstands durch Verfü-- Bezirksausschuß.
gung des Verbandsvorstehers
entstehendenfalls auf
Anweisung der Schulaufsichtsbehörde.
164. § 54:
a) Verteilung der Leistungen
für Verband und Schule
auf Gemeinden, Gutsbezirke
und öffentlich-rechtlich
Verpflichtete, sowie Anordnung
ihrer Ein ziehung
und Abführung.
Auf Einsprüche hiergegen
und gegen Veranlagung
zum Fremdenschulgeld
(Nr. 147) beschließt
innerhalb vier Wochen der
Verbandsvorsteher;
b) Streitigkeiten der Beteiligten
über ihre im
öffentlichen Rechte begründeten
Verpflichtungen
zu Leistungen für Verband
und Schule.
a. Gegen Beschluß
innerhalb zwei Wochen
Klage beim Kreisausschuß
bzw. Bezirksausschuß
(wenn Stadt beteiligt).
b. Fristlose Klage
wie bei a.
a und b. Berufung an
den Bezirksausschuß.
Revision ans OVG.,
wenn Stadt beteiligt
Revision ans O#.
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