Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  77.  1916.  435

1.  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und
neuen  Stoffabfällen  aller  Art,
2.  betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art,
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  #
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  16.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen
Stoffabfällen  aller  Art.  Vom  16.  Mai  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnah  dnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RcBl.  S.  357),  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (Rel.  S.  778))  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (Rl.  S.  684)  “)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  doder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
lolern  nicht  nach  allgemelnen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

111.

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu

behandeln,  zuwiderhandelt:
lwer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwlderhandelt.
..  *)  Wer  vorsänplich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesehten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  efängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mitl  Geldstrafe

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