Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

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Berlin,  den  27.  Mai  1909.

Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  geändert:

1)  Im  §2,  m,  Telegramme  in  offener  Sprache  betreffend,  erhält  der  2.  Satz  folgende
veränderte  Fassung:

Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,  wenn  sie  abgekürzte
  Adressen,  Handelszeichen,  Börsenkurse,  abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder
Handelskorrespondenz  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme
handelt  —  durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  internationalen  Signalbuchs  enthalten.

2)  Im  §  2  erhält  der  Abs.  rv,  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  betreffend,  folgende
veränderte  Fassung:

IVv  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telegramme
angesehen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in  mehreren  der  für
den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen  verständliche  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben  bestehen,
  die  sich  nach  dem  gewöhnlichen  Gebrauche  der  deutschen,  englischen,  französischen,
holländischen,  italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen
lassen;  sie  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Die  Doppelvokale
  ae,  aa,  ao,  oe  und  ue  werden  dabei  als  je  zwei  Buchstaben  gezählt.  Ebenso  wird
ch  in  den  künstlichen  Wörtern  als  zwei  Buchstaben  gerechnet.  Die  künstlichen  Wörter
dürfen  die  Buchstaben  ä,  4,  à,  6,  ñ,  5  und  ü  nicht  enthalten.  Wortbildungen,  die  diesen
Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  der  chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und  demgemäß
taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die  durch  sprachwidrige  Zusammenziehung  zweier  oder
mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

Um  die  Gewißheit  zu  gewähren,  daß  die  in  den  Code-Wörterbüchern  für  die  verabredete
Sprache  enthaltenen  Wörter  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  entsprechen,  können  die
Code-Wörterbücher  der  Telegraphenverwaltung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden.

3)  Im  §  2,  v,  Telegramme  in  chiffrierter  Sprache  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz
folgende  veränderte  Fassung:

Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  in  einer  und  derselben  Gruppe
nebeneinander  nicht  vorkommen.  Die  unter  iu  erwähnten  Handelszeichen  usw.  werden  nicht
als  Gruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.  Die  Buchstaben  ä.  ä,  a,  6,  0,  6  und  ü
dürfen  im  Texte  chiffrierter  Telegramme  nicht  enthalten  sein.