Full text : Das Buch von unsern Kolonien.

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10.  Es  müssen  zwei  von  einander  unabhängig  wirkende  Sicherungen  vorhanden
sein,  welche  das  zu  rasche  Niedergehen  des  Fahrstuhls  unter  allen  Umständen  verhindern.

Direkt  wirkende  hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  ohne  Gegengewichte  bedürfen
nur  einer  solchen  Vorrichtung.

Hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  mit  Gegengewichten  sind  sowohl  gegen  das
Emporschleudern  des  Fahrstuhls  als  gegen  das  zu  rasche  Niedergehen  desselben  im  Falle
eines  Bruches  zu  sichern.

II.  Betriebsvorschriften.

1.  An  jedem  Zugange  zum  Förderschachte  ist  eine  Aufschrift  mit  der  Warnung:
„Vorsicht,  Fahrstuhl!“  anzubringen.

2.  An  den  Thüren  der  Schachteinkleidung  sind  Anschläge  anzubringen,  aus
welchen  zu  ersehen  ist,  wieviel  Personen,  einschließlich  der  bedienenden  Person,  dem
Fahrstuhle  anvertraut  werden  dürfen  und  daß  zugleich  mit  der  höchsten  zulässigen  Zahl
von  Personen  Güter  überhaupt  nicht,  und  wenn  die  höchste  zulässige  Personenzahl  nicht
erfüllt  ist,  nur  insoweit  befördert  werden  dürfen,  bis  das  Gesammtgewicht  der  größten
zulässigen  Personenzahl  erreicht  ist.  Als  das  Gewicht  einer  Person  ist  hierbei  75  kg
anzunehmen.

3.  Die  Ingangsetzung  und  Abstellung  des  Fahrstuhles  darf  nur  durch  dazu  besonders
beauftragte  und  gehörig  instruirte  Personen  (bedienende  Personen)  erfolgen.

Der  Fahrstuhl  darf  erst  dann  in  Gang  gesetzt  werden,  wenn  die  Thüren  der  Fahrbühne
  geschlossen  sind.  Auch  dürfen  diese  Thüren  erst  dann  geöffnet  werden,  wenn  die
Fahrbühne  an  einer  Förderstelle  angekommen  und  die  Abstellung  des  Fahrstuhles  erfolgt
  ist.

4.  Innerhalb  der  Fahrbühne  ist  ein  deutlich  sichtbarer  Anschlag  folgenden  Inhalts
  anzubringen:

a)  vor  Ingangsetzung  der  Fahrbühne  sind  deren  Thüren  zu  schließen;
b)  die  Thüren  der  Fahrbühne  dürfen  nicht  früher  geöffnet  werden,  als  bis  dieselbe
zum  Stillstand  gekommen  ist.

5.  Die  Thüren  zum  Förderschachte  sind,  wenn  nicht  gefördert  wird,  zu  verschließen.
Die  Schlüssel  sind  von  den  bedienenden  Personen  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dürfen
an  keinen  Unberufenen  abgegeben  werden.

6.  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  für  den  Aufgang  sowie  für  den  Niedergang  1,  do###
in  der  Sekunde  nicht  überschreiten.