Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8.  7.
Der  Zoll-Erlaß  (F.  30.  und  b.)  wird  nur  daun  gewährt,  wenn
n)  die  im  8.  4  namentlich  genannten  feinen  Weine,  desgleichen  Burgunder-  und
Ungar-Wein  in  nicht  kleineren,  als  ½  Oxbost-  (1½  Eimer)  Gebinden,  (18  Pipe,
½/  Both,  1  Feuillette,  1  Anthah);
b)  alle  anderen  Weine  aber  mindesiens  in  ganzen  Ohm=  (2  Eimer)  Gebinden  eingehen.



Auf  Wein  in  Flaschen  sindet  Zell-  Erlaß  nicht  Statr.

Die  in  Es.  4  und  5  bestimmen  Weinmengen  von  4,  10  und  20  Opxhost  müssen,
wenn  der  Zoll-Erlaß  bewilligt  werden  soll,  in  ungetheilten  Transporten  über  die  Grenze
eingehen.  Es  wird  aber  die  Bewilligung  des  Zoll.  Erlasses  für  den  zum  Absatze  im
Zollvereinsgebicte  bestimmten  Wein  dadurch  nicht  ausyeschlossen,  daß  von  dem  in
einer,  den  Zoll-Crlaß  begründenden  Menge  eingeführten  Wein  ein  Theil  unmittelbar
wieder  in  das  Ausland  gesandt  oder  für  das  Transitlager  eineo  Weinhändlers  bestimmt
wird.

Kann  der  Zell-Crlaß  von  20  Prozent  nicht  zugestanden  werden,  so  wird  um  deswillen
  die  Vewilligung  des  Erlasses  ven  62/5  Prozent  nicht  versagt,  wenn  sonst  die  Bedingungen
  erfüllt  werden,  an  welche  die  lezlere  geknüpft  is.

8.  8.

Der  Zoll  Eilaß  wird  nach  dem  Bruttogewichte  und  zwar  von  demjenigen  Haupt-Amte
  feügestellt,  bei  welchem  der  Eingangs-Zoll  zur  Anschreibung  kommt.  An  dem  einmal
  gebörig  festgestellten  Zellbetrage  wird  späterbin  ein  Erlaß  nicht  zugrstanden.

Wird  der  Erlaß  bei  einem  Amte  nachgesucht,  in  dessen  Bezirke  der  betheiligte  Weingroßhändler
  nicht  wohnt,  oder  welchem  derselbe  alo  solcher  nicht  bekannt  ist,  so  muß  der  Weinbändler
  durch  eine  Bescheinigung  des  Haupt-Amtes,  in  dessen  Bezirke  sein  Wohnort  liegt,
nachweisen,  daß  er  zum  Genusse  des  Zoll.  Erlasses  besugt  sei.

Geht  Wein  auf  den  Namen  eines  Spediteurs  oder  einer  Kommissions-Handlung,
jedoch  für  Rechnung  eines,  zum  Genusse  des  Joll-Erlasses  befähigten  Weingroßhändlers
ein,  so  wird  der  Erlaß  diesem  lehtern  dann  zugestanden,  wenn  derselbe  dem  Grenz-Jollamte
  oder  dem  Amte,  bei  welchem  die  schließliche  Abfertigung  erfolgt,  als  Eigentbümer
  des  Weins  angemeldet  und  diese  Eigenschaft  durch  seine  eigene  Erklärung  bestäligt
  wird.

8.  9.

Der  forklaufende  (eiserne)  Zolltredit  besteht  darin,  daß,  in  Folge  der  Bewilligung
destllen  und  so  lange  diese  dauer,  für  eine,  dem  Umfange  des  Lagers  angemessene