Volltext : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

IV.  Art.  45—53.  —  100  —

4  befindet  oder  von  seinem  Vorgesetzten  Erlaubniß  erhalten  hat,
sich  anderswo  aufzuhalten.  Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.
Bei  strafbaren  Handlungen  gegen  die  Pflichten  der  militärischen
  Unterordnung,  sowie  bei  allen  in  Ausübung  des  Dienstes
begangenen  strafbaren  Handlungen  bildet  die  selbstverschuldete
Trunkenheit  des  Thäters  keinen  Strafmilderungsgrund.

Artikel  49.

Wer  im  Dienst,  oder  nachdem  er  zum  Deent  besehlig  worden,
  durch  Trunkenheit  zur  Ausführung  seiner  Dienstverrichtung
sich  untauglich  macht,  wird  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest,
eEst  #at  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre
estraft.

Artikel  50.

Wer  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  unter  Verletzung  eines
militärischen  Dienstverhältnisses  eines  Diebstahls  oder  einer  Unterschlagung
  an  Sachen  sich  schuldig  macht,  welche  vermöge  des
Dienstes  oder  jenes  Verhiltusfes  ihm  zugänglich  oder  anvertraut
sind,  hat  mittleren  oder  strengen  Arrest  nicht  unter  vierzehn  Tagen,
oder  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  zu  gewärtigen,  unter  Umständen
  neben  gleichzeitiger  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  und  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Gleiche  Strafen  treffen  denjenigen,  welcher  einen  Diebstahl
oder  eine  Unterschlagung  gegen  einen  Vorgesetzten  oder  einen  Kameraden
  oder  gegen  seinen  Quartierwirth  oder  eine  zu  dessen
Hausstand  gehörige  Person  begeht.

Artikel  51.

Der  Soldat,  der  einem  Kameraden  Eßwaaren,  Getränke,
Tabak  oder  Gegenstände  zum  Reinigen  oder  zum  Ausbessern  von
Montirungs=  oder  Armaturstücken,  wenn  auch  nur  von  unbedeutendem
  Werthe  oder  in  geringer  Menge  und  zum  alsbaldigen
7  F  Gebrauch  entwendet  oder  veruntreut,  wird  nachdrüchi

traft.

Artikel  52.

Die  in  den  Militär-Strafgesetzen  für  Fnltäasze  Verbrechen
oder  Vergehen  im  Felde  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  in
Friedenszeiten  eAnwendung,  wenn  bei  außerordentlichen  Ereiguissen
der  befehligende  Offizier  dienstlich  hat  bekannt  machen  lassen,  daß
diese  Vorschriften  für  die  Dauer  des  eingetretenen  außerordentlichen
  Zustandes  auf  seine  Untergebenen  zur  Anwendung  kommen.

Artikel  53.
Während  der  Soldat,  welcher  seine  Pflichten  verletzt,  Strafe