IV. Art. 45—53. — 100 —
4 befindet oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten hat,
sich anderswo aufzuhalten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen
Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes
begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete
Trunkenheit des Thäters keinen Strafmilderungsgrund.
Artikel 49.
Wer im Dienst, oder nachdem er zum Deent besehlig worden,
durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung
sich untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest,
eEst #at Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre
estraft.
Artikel 50.
Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines
militärischen Dienstverhältnisses eines Diebstahls oder einer Unterschlagung
an Sachen sich schuldig macht, welche vermöge des
Dienstes oder jenes Verhiltusfes ihm zugänglich oder anvertraut
sind, hat mittleren oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen,
oder Gefängniß bis zu fünf Jahren zu gewärtigen, unter Umständen
neben gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher einen Diebstahl
oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden
oder gegen seinen Quartierwirth oder eine zu dessen
Hausstand gehörige Person begeht.
Artikel 51.
Der Soldat, der einem Kameraden Eßwaaren, Getränke,
Tabak oder Gegenstände zum Reinigen oder zum Ausbessern von
Montirungs= oder Armaturstücken, wenn auch nur von unbedeutendem
Werthe oder in geringer Menge und zum alsbaldigen
7 F Gebrauch entwendet oder veruntreut, wird nachdrüchi
traft.
Artikel 52.
Die in den Militär-Strafgesetzen für Fnltäasze Verbrechen
oder Vergehen im Felde ertheilten Vorschriften finden auch in
Friedenszeiten eAnwendung, wenn bei außerordentlichen Ereiguissen
der befehligende Offizier dienstlich hat bekannt machen lassen, daß
diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen
Zustandes auf seine Untergebenen zur Anwendung kommen.
Artikel 53.
Während der Soldat, welcher seine Pflichten verletzt, Strafe