Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,

esc.  etc.  etc.
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Aelterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

1.
In  denjenigen  Gemeinden  des  Fürstentums,  in  welchen  in  den  Jahren
1916  und  1918  eine  Neuwahl  von  Gemeinderatsmitgliedern  stattsinden  müßte,  wird
diese  Neuwahl  um  ein  Jahr  verschoben  und  die  Amtsdauer  aller  dermaligen  Mitglieder
  des  Gemeinderats  um  ein  Jahr  //½

Wahlen  zum  Ersatz  aheihevshlun  ausgeschiedener  Gemeinderatemitglieder
finden  vor  Mitte  November  1917  nicht  statt.  Ausnahmen  können  von  Fürstlicher
Landesregierung  zugelassen  werden,  wenn  ohne  die  Ersatzwahlen  der  Gemeinderat
nicht  arbeitsfähig  sein  sollte.

*ä3.

Bei  Feststellung  des  Mitgliederbestandes  des  Gemeinderats  und  Berechnung
der  nach  Artikel  119  der  Gemeindcordnung  erforderten  Zweidrittelmehrheit  sind  die
Gemeinderatsmitglieder,  welche  insolge  des  gegenwärtigen  Kriegszustands  zum  Dienst
im  Heere  oder  in  der  Marinc  einberufen  oder  freiwillig  eingetreten  und  deshalb
verhindert  sind,  nicht  mitzuzählen.

Ferner  gilt,  solange  Ersatzwahlen  nach  §  2  nicht  stattgefunden  haben,  für
die  Berechnung  der  Beschlußfähigkeit  nach  Artikel  119  der  Gemeindeordnung  der
Bestand  der  Gemeinderatsmitglieder  als  um  die  Zahl  der  etwa  außergewöhnlich
ausgeschiedenen  Gemeinderatsmitglieder  vermindert.

84.
Die  Anitszeit  von  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes,  die  in  den  Jahren
1916  oder  1917  ablaufen  würde,  wird  bis  Ende  des  Jahres  1917  verlängert.
Durch  die  Verlängerung  werden  für  die  Gemeindevorstände  weitergehende  Ansprüche,
als  ihnen  bisher  aus  dem  Dienstverhältnis  zustanden,  nicht  begründet.

Gegeben  Schloß  Osterstein,  den  10.  Juni  1916.

L  s)  gez)  Heinrich  XXVII.
(Igez.)  v.  Meding.