Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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h)  wenn  der  Dieb  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  gestohlen  hat,  sei  es
auch,  daß  er  erst  ihre  vorherige  Verarbeitung  zu  diesem  Zwecke  beabsichtigte,

c)  wenn  der  Dieb,  dafern  er  von  dem  Verletzten  oder  dessen  Beauftragten  oder
von  einem  zuständigen  Beamten  auf  der  That  betroffen  ward,  auf  dessen
Geheiß  nicht  stehen  geblieben  ist  oder  sich  gegen  ihn  einen  falschen  Namen
gegeben  oder  sonst  unkenntlich  zu  machen  gesucht,  oder  sich  geweigert  hat,
dem  Anhaltenden  vor  einen  Gerichts-  oder  Polizeibeamten  zu  folgen,

d)  wenn  Weinstöcke  oder  junge  stehende  Bäume  entwendet  worden  sind,  oder  wenn
der  Holzdiebstahl  an  jungen  Holzkulturen,  an  Frucht=  oder  Zierbäumen  oder
Ziersträuchern  aus  Gärten,  Anlagen,  Alleen  oder  Baumschulen  verübt
worden  ist,

e)  wenn  bei  der  Entwendung  die  Voraussetzungen  von  §  243  Ziffer  2  und  3
des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorliegen.

Treffen  mehrere  dieser  erschwerenden  Umstände  bei  demselben  Diebstahle  zusammen,
so  ist  bei  der  Bestrafung  der  schwerste  derselben  zu  Grunde  zu  legen  und  die  übrigen  sind
als  Strafabmessungsgründe  innerhalb  des  durch  jenen  bedingten  Strafmaßes  zu  berücksichtigen.


Bei  den  im  Art.  2  erwähnten  Vergehen  kann  wegen  Hinzutritts  eines  oder  mehrerer
der  obigen  erschwerenden  Umstände  die  Strafe  nach  richterlichem  Ermessen,  jedoch  nicht
bis  über  die  Hälfte,  verlängert  werden.

Art.  5.
Rückfall.

Ist  Jemand  wegen  Raubes,  Diebstahls  oder  wegen  einer  der  im  Art.  1,  Absatz  1
und  2  und  Art.  2  erwähnten  Entwendungen  bestraft  worden  und  hat  er  nach  völliger
oder  theilweiser  Verbüßung  der  Strafe  binnen  Jahresfrist  eine  nach  Art.  1,  Absatz  1
und  2  oder  Art.  2  zu  beurtheilende  Entwendung  begangen,  so  ist  die  wegen  der  letzteren
verwirkte  Strafe  angemessen,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte,  zu  erhöhen.

Art.  6.
Zusammentreffen  erschwerender  Umstände  und  des  Rückfalls.

Liegen  bei  den  im  Rückfalle  verübten  Entwendungen  erschwerende  Umstände  (Art.  4)
vor,  so  ist  sowohl  bei  der  nach  Art.  4,  als  bei  der  wegen  des  Rückfalls  nach  Art.  5  eintretenden
  Straferhöhung  nur  die  einfache  Strafe  (Art.  1,  Absatz  1  und  2  und  Art.  2)
zum  Grunde  zu  legen,  und  sind  derselben  sodann  beide  Erhöhungen  (wegen  des  Rückfalls
und  wegen  der  erschwerenden  Umstände)  hinzuzufügen.